Rz. 1

In anderen als den in VV Vorb. 3.2.1 genannten Verfahren bleibt es bei den allgemeinen Regelungen. Die Aufzählung der Beschwerdeverfahren, für die Gebühren wie in einem Berufungsverfahren nach VV 3200 ff. anfallen, ist enumerativ und abschließend.

 

Rz. 2

Strittig war nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung des Gesetzes, ob sich die Verweisung in VV Vorb. 3.2.1 auch auf die Höhe der Einigungs- und Erledigungsgebühr bezog. Das betraf vor allem Beschwerden in Familiensachen und erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten. Der Gesetzgeber hat dieses Problem gelöst und in Anm. Abs. 1 zu VV 1004 ausdrücklich nur die Einigung in den Beschwerde- und Rechtsbeschwerden nach VV Vorb. 3.2.1, 3.2.2 aufgewertet. Die Einigungs- und Erledigungsgebühr in finanzgerichtlichen Verfahren hat er – auch mit dem 2. KostRMoG – bewusst nicht aufgewertet. Hier erschien ihm die Besserstellung bei der Verfahrensgebühr ausreichend. Eine Gesetzeslücke kann daher nicht mehr angenommen werden (siehe VV 1003, 1004 Anh. Rdn 63).

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