Rz. 109

Gemäß § 39b Abs. 1 WpÜG finden auf Ausschlussverfahren nach den §§ 39a und 39b WpÜG die Regelungen des FamFG Anwendung, soweit in § 39b Abs. 2 bis 6 WpÜG nichts anderes bestimmt ist. Zuständig ist das LG. Es entscheidet durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluss; hiergegen ist die Beschwerde gegeben, die aufschiebende Wirkung hat. Beschwerdegericht ist das OLG. Gegen dessen Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum BGH gemäß § 70 FamFG möglich, wenn sie zugelassen worden ist.

 

Rz. 110

Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem WpÜG (§§ 39a und 39b WpÜG) gelten nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 GNotKG als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so dass sie systemgerecht eigentlich in die VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b gehören und von ihrem Wortlaut bereits erfasst sind. Der gesonderten Aufnahme in die VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. j hätte es insoweit nicht mehr bedurft. Nachdem der Gesetzgeber sie aber auf der Grundlage des Regierungsentwurfs noch in die VV Vorb. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. b eingeordnet und damit unterstellt hatte, dass eine Rechtsbeschwerde gar nicht möglich ist, haben sie ihren Weg nach dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG immerhin in die VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 gefunden, in der der Gesetzgeber alle Beschwerdeverfahren zusammengefasst hat, in denen die Rechtsbeschwerde statthaft ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist.

 

Rz. 111

In Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH entstehen die Gebühren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (VV 3208 bis 3211).

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