1. Anwendungsbereich
Rz. 47
VV 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c sieht vor, dass in Verfahren über die Beschwerde gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 anfallen. Durch die Bezugnahme der Nr. 1 Buchst. b auf VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c ist klargestellt, dass in den entsprechenden Rechtsbeschwerdeverfahren die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 ausgelöst werden.
Rz. 48
Die Regelung trägt der Unterscheidung in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zwischen Urteilsverfahren (§§ 46 ff. ArbGG) und Beschlussverfahren (§§ 80 ff. ArbGG) Rechnung. Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines LAG findet die Rechtsbeschwerde an das BAG statt, wenn sie in dem Beschluss des LAG oder in dem Beschluss des BAG nach § 92a S. 2 ArbGG zugelassen wird. Von VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c erfasst sind Beschlussverfahren nach den §§ 80 ff. ArbGG, so dass die in Nr. 1 Buchst. a enthaltene Verweisung auch nur insoweit eingreift (ausführlich zum Anwendungsbereich siehe VV Vorb. 3.2.1 Rdn 107 ff.).
Rz. 49
In den Fällen des § 85 Abs. 2 ArbGG, also im einstweiligen Verfügungsverfahren, findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
2. Gebühren in Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c)
Rz. 50
Der Anwalt erhält demgemäß grundsätzlich eine 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3206, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,1 ermäßigt (VV 3207 i.V.m. Anm. zu VV 3201). Bei mehreren Auftraggebern ist die Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber zu erhöhen, sofern derselbe Verfahrensgegenstand vorliegt.
Rz. 51
Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1, S. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 wird eine 1,5-Terminsgebühr (vgl. VV 3210) ausgelöst. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 findet keine Anwendung, da anders als bei der Beschwerde in Beschlussverfahren nach §§ 80 ff. ArbGG in der Rechtsbeschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (§§ 95, 96 ArbGG). § 95 ArbGG verweist gerade nicht auf § 83 ArbGG. Es kann aber eine Terminsgebühr unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 ausgelöst werden, es sei denn, die Besprechung findet unter den Bevollmächtigten mehrerer Antragsteller oder mehrerer Antragsgegner statt, ohne Einbeziehung der Gegenseite, wenn diese nicht zuvor ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Führen von Vergleichsgesprächen kundgetan hat.
Rz. 52
Auch eine Einigungsgebühr kann unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 1000 und Anm. Abs. 1 zu VV 1004 zu einem Gebührensatz in Höhe von 1,3 entstehen.
Rz. 53
In sonstigen Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem ArbGG gilt VV Teil 3 Abschnitt 5 (arg. e VV Vorb. 3.5).
3. Wertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c)
Rz. 54
Der Verfahrenswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen des Hauptgegenstands in Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 für die Rechtsanwaltsgebühren festzusetzen, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei geführt wird. Für die Festsetzung des Gebührenwerts für die Anwaltsgebühren ist über § 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG auf § 47 GKG (§ 23 Abs. 1 S. 2) i.V.m. § 48 Abs. 2 GKG abzustellen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach Ermessen zu bestimmen, wobei ein höherer Wert als 1 Mio. EUR nicht festgesetzt werden darf.
Rz. 55
In nichtvermögensrechtlichen Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten orientiert sich die Festsetzung nach dem Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit regelmäßig am Regelwert nach § 23 Abs. 3 S. 2 und nimmt je nach Streitgegenstand gemessen am Interesse eine Erhöhung oder einen Abschlag vor.