1. Anwendungsbereich

 

Rz. 56

Auch Beschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach den §§ 83, 84 BPersVG wurden auf der Grundlage des 2. KostRMoG aufgewertet, weil sie nach Aufwand und Umfang mit den arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu vergleichen sind (§ 83 Abs. 2 BPersVG). Ausführlich zum Anwendungsbereich siehe VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d. Die durch das 2. KostRMoG eingeführte Regelung der VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d führt über die in Nr. 1 Buchst. a erfasste Verweisung dazu, dass auch Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BVerwG gegen Beschwerdeentscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren i.S.d. VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d nach den Gebühren in VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 vergütet werden.

2. Gebühren in Rechtsbeschwerdeverfahren im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d)

 

Rz. 57

Der Anwalt erhält grundsätzlich eine 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3206, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,1 ermäßigt (VV 3207 i.V.m. Anm. zu VV 3201). Bei mehreren Auftraggebern ist die Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber zu erhöhen, sofern derselbe Verfahrensgegenstand vorliegt.

 

Rz. 58

Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 oder S. 3 Nr. 1 oder 2 wird eine 1,5-Terminsgebühr (vgl. VV 3210) ausgelöst. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 ist nicht anzuwenden, weil in den Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 1 BPersVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 80 ff. ArbGG).

 

Rz. 59

Auch eine Einigungsgebühr kann unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 1000 und Anm. Abs. 1 zu VV 1004 zu einem Gebührensatz in Höhe von 1,3 entstehen.

 

Rz. 60

In sonstigen Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem BPersVG gilt VV Teil 3 Abschnitt 5 (arg. e VV Vorb. 3.5).

3. Wertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d)

 

Rz. 61

Der Verfahrenswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen des Hauptgegenstands in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 für die Rechtsanwaltsgebühren festzusetzen, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei geführt wird.

 

Rz. 62

Die Rechtsprechung stellt hier in nichtvermögensrechtlichen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten regelmäßig auf den Regelwert nach § 23 Abs. 3 S. 2 ab, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Werts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.[14]

[14] Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Nr. 31; BVerwG 3.4.2007 – 6 PB 18/06.

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