1. Anwendungsbereich

 

Rz. 63

VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e war früher in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 4 a.F. enthalten (§ 65a S. 1 und 3 BRAGO). Eilverfahren nach § 115 Abs. 2 S. 2 und 3, § 118 Abs. 1 S. 3 oder nach § 121 GWB sind nach wie vor in Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 3 gesondert geregelt.

 

Rz. 64

Von VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e ausgenommen sind Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Kartellbehörden oder gegen die Unterlassung einer beantragten Verfügung nach §§ 63 ff. GWB sowie die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern. Zu solchen Entscheidungen gehört auch die Kostengrundentscheidung.[15] Ausführlich zum Anwendungsbereich siehe VV Vorb. 3.2.1 Rdn 121 ff.

 

Rz. 65

Gegen die Beschwerdeentscheidungen des OLG i.S.d. VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 74 Abs. 1 GWB).

[15] OLG Düsseldorf OLGR 2001, 305; OLGR Schleswig 2004, 131.

2. Gebühren in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem GWB (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e)

 

Rz. 66

Der Anwalt erhält demgemäß grundsätzlich eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3208, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,8 ermäßigt (VV 3209 i.V.m. Anm. zu VV 3201). Bei mehreren Auftraggebern ist die Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber zu erhöhen, sofern derselbe Verfahrensgegenstand vorliegt.

 

Rz. 67

Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1, S. 3 Nr. 1 oder 2 wird eine 1,5-Terminsgebühr (vgl. VV 3210) ausgelöst. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 ist anzuwenden, weil in Verfahren nach dem GWB die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist (§§ 69 Abs. 1 S. 1, 2. Hs., 76 Abs. 5, 166[16] GWB).

 

Rz. 68

Auch eine Einigungsgebühr kann unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 1000 und Anm. Abs. 1 zu VV 1004 zu einem Gebührensatz in Höhe von 1,3 entstehen.

 

Rz. 69

In sonstigen Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem GWB gelten VV Teil 3 Abschnitt 5 (arg. e VV Vorb. 3.5) oder VV Teil 5 (Rechtsbeschwerdeverfahren in Bußgeldsachen nach dem GWB).

[16] Bis zum 17.4.2016: § 120 Abs. 2 GWB.

3. Wertfestsetzung in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem GWB

 

Rz. 70

Der Gegenstandswert ergibt sich gemäß § 23 Abs. 1 S. 1[17] aus den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, demnach also aus § 47 GKG i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG.

[17] BayObLGR 2003, 332; BayObLG AGS 2003, 34 = JurBüro 2002, 362.

4. Kostenerstattung und Kostenfestsetzung

 

Rz. 71

Kostenerstattung und Kostenfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem GWB richten sich nach § 78 S. 1 und S. 2 GWB und §§ 78 S. 3, 182 GWB i.V.m. §§ 91 ff. ZPO.

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