1. Anwendungsbereich
Rz. 109
Gemäß § 39b Abs. 1 WpÜG finden auf Ausschlussverfahren nach den §§ 39a und 39b WpÜG die Regelungen des FamFG Anwendung, soweit in § 39b Abs. 2 bis 6 WpÜG nichts anderes bestimmt ist. Zuständig ist das LG. Es entscheidet durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluss; hiergegen ist die Beschwerde gegeben, die aufschiebende Wirkung hat. Beschwerdegericht ist das OLG. Gegen dessen Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum BGH gemäß § 70 FamFG möglich, wenn sie zugelassen worden ist.
Rz. 110
Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem WpÜG (§§ 39a und 39b WpÜG) gelten nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 GNotKG als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so dass sie systemgerecht eigentlich in die VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b gehören und von ihrem Wortlaut bereits erfasst sind. Der gesonderten Aufnahme in die VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. j hätte es insoweit nicht mehr bedurft. Nachdem der Gesetzgeber sie aber auf der Grundlage des Regierungsentwurfs noch in die VV Vorb. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. b eingeordnet und damit unterstellt hatte, dass eine Rechtsbeschwerde gar nicht möglich ist, haben sie ihren Weg nach dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG immerhin in die VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 gefunden, in der der Gesetzgeber alle Beschwerdeverfahren zusammengefasst hat, in denen die Rechtsbeschwerde statthaft ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist.
Rz. 111
In Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH entstehen die Gebühren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (VV 3208 bis 3211).
2. Gebühren in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem WpÜG (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. j)
Rz. 112
Da sich die Beteiligten gemäß §§ 10 Abs. 4, 114 Abs. 2 FamFG nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, beträgt die Verfahrensgebühr 2,3 (VV 3208), die sich unter den Voraussetzungen der VV 3209 auf einen Gebührensatz in Höhe von 1,8 ermäßigt. Eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach VV 1008 kommt in Betracht, wenn in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber sind.
Rz. 113
Hinzu kommt eine Terminsgebühr nach VV 3210 i.H.v. 1,5, wenn ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Termin stattfindet oder eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens erfolgt (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Nr. 1 und 2). Eine Terminsgebühr nach Anm. zu VV 3210 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 oder Anm. Abs. 2 zu VV 3202 kann nicht entstehen, weil eine mündliche Verhandlung in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem WpÜG nicht vorgeschrieben ist.
Rz. 114
Kommt es hier zu einer Einigung im Rechtsbeschwerdeverfahren, entsteht nach Anm. Abs. 1 zu VV 1004 eine 1,3-Einigungsgebühr.
3. Wertfestsetzung in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem WpÜG
Rz. 115
Nach § 61 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem WpÜG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG) i.V.m. § 73 GNotKG, insoweit der Anwalt den Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 39b WpÜG vertritt. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend (§ 61 Abs. 1 S. 2 GNotKG). Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt (§ 61 Abs. 2 S. 1 GNotKG). Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird (§ 61 Abs. 2 S. 2 GNotKG).
Rz. 116
Vertritt der Anwalt im Rechtsbeschwerdeverfahren hingegen den Antragsgegner oder einzelne Aktionäre, so hat der Gesetzgeber die Bindung an den sich nach § 61 Abs. 1 i.V.m. § 73 GNotKG ergebenden Wert, der allen Aktien zu entnehmen ist, auf die sich der Ausschluss bezieht, nicht als sachgerecht angesehen und deshalb in § 31a RVG eine dahingehende Einschränkung erfasst, die im Falle der Vertretung des Antragsgegners allein den Wert der Aktien bestimmt, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören (siehe § 31a Rdn 1 ff.).
4. Kostenerstattung und Kostenfestsetzung
Rz. 117
Kostenfestsetzung und Kostenerstattung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 80 ff. FamFG, §§ 91 ff. ZPO.