Rz. 42

Ist der Anwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, so gelten die VV 4300 ff. für ihn ebenso. Er erhält anstelle der Rahmengebühren die ausgewiesenen Festgebühren. Für den beigeordneten oder gerichtlich bestellten Anwalt kann im Einzelfall auch für die Gebühren der VV 4300 ff. eine Pauschvergütung gemäß § 51 gewährt werden, wenn seine Mühewaltung nur so angemessen abgegolten werden kann.[10] Die Pauschvergütung soll in diesem Fall die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers nicht überschreiten dürfen.[11]

[10] OLG Düsseldorf JurBüro 2000, 27; AGS 2001, 128 = JurBüro 2000, 363; LG Braunschweig NdsRpfl 2000, 295.
[11] LG Braunschweig NdsRpfl 2000, 295.

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