Rz. 29
Voraussetzung für die Anwendung der VV 1000 ff. ist, dass die Parteien eine Einigung i.S.d. Anm. Abs. 1 S. 1 geschlossen haben. Aus der ausdrücklichen Erläuterung in Anm. Abs. 1 S. 1 ergibt sich, welche materiell-rechtlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen.
Rz. 30
Der Abschluss eines Vergleichs i.S.d. § 779 BGB ist nicht mehr erforderlich. Das Gesetz sieht jetzt lediglich noch eine Einigung vor. Nach dem Wortlaut der VV 1000 ist unter einer Einigung i.S.d. Gesetzes faktisch ein Vergleich i.S.d. § 779 BGB ohne gegenseitiges Nachgeben zu verstehen. Es ist also dieses Tatbestandsmerkmal eliminiert worden.
Rz. 31
Gleichzeitig ist in Anm. Abs. 1 S. 2 wiederum klargestellt worden, dass eine Einigung dann nicht ausreicht, wenn sie sich auf die Abgabe eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts beschränkt. Damit bleibt also nach wie vor ein gewisses Nachgeben erforderlich. Ein völliges einseitiges Zugeständnis reicht nicht aus, auch wenn die Parteien sich darüber "einigen". Mit dieser Umgestaltung des Gebührentatbestandes wollte der Gesetzgeber eigentlich die früher häufigen Auseinandersetzungen über die Frage vermeiden, ob ein Vergleich i.S.d. § 779 BGB vorliegt. Sowohl durch die Änderung der Bezeichnung von "Vergleichsgebühr" in "Einigungsgebühr" sowie auch durch die dafür formulierten Voraussetzungen sollte klargestellt werden, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines echten Vergleichs ankommt, vielmehr soll es genügen, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Allerdings soll ein vollständiges Anerkenntnis oder ein vollständiger Verzicht nicht ausreichen für den zusätzlichen Anfall der Einigungsgebühr.
Rz. 32
In der Praxis haben sich damit jedoch die zahlreichen bisherigen Streitfragen zum Entstehen der Vergleichsgebühr, insbesondere zur Frage des gegenseitigen Nachgebens, nicht immer befriedigend lösen lassen. Die Praxis tat sich zum Teil noch sehr schwer mit der neuen Vorschrift und löst viele Fälle letztlich doch noch nach der BRAGO, denn durch die Einschränkung, dass die Einigung sich nicht auf einen Verzicht oder ein Anerkenntnis beschränken dürfe, wurde faktisch doch wieder ein Nachgeben und damit auch ein beiderseitiges Nachgeben gefordert. In den Fällen, in denen die Rechtsprechung die Vergleichsgebühr mangels gegenseitigen Nachgebens abgelehnt hat, wurde ihr durch die Einschränkung von Anerkenntnis und Verzicht nach wie vor die Möglichkeit gegeben, auch hier die Einigungsgebühr abzulehnen, indem das Fehlen des gegenseitigen Nachgebens mit Anerkenntnis oder Verzicht gleichgestellt wurde. Jedenfalls im Hinblick auf den Abschluss von (Raten-)Zahlungsvereinbarungen hat der Gesetzgeber nunmehr reagiert und mit dem 2. KostRMoG eine entsprechende ergänzende Regelung getroffen (vgl. dazu Rdn 98 ff.).
Rz. 33
Erforderlich ist der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung oder eines gegenseitigen Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag bzw. die Vereinbarung beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Rz. 34
Die Einigung muss in der betreffenden Angelegenheit geschlossen worden sein. Wird in einem Rechtsstreit ein in einem anderen Verfahren rechtshängiger Anspruch mit verglichen, fällt allein dadurch eine Einigungsgebühr in dem anderen Verfahren nicht an.