Rz. 143

Wird anlässlich einer Ehesache eine Einigung über anderweitige Gegenstände geschlossen, bleibt beim Gegenstandswert der Einigung der Wert der Ehesache unberücksichtigt. Das ist an sich eine Selbstverständlichkeit, wird durch Abs. 5 S. 2 aber noch einmal klargestellt.

Hauptanwendungsfall ist das Verbundverfahren, wenn es zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung über weitergehende Gegenstände kommt. Das Gesetz nennt insoweit exemplarisch eine Einigung über Unterhalt.

 

Beispiel: In einem Scheidungsverbundverfahren (Wert: Ehesache 6.000 EUR, Versorgungsausgleich 1.200 EUR) schließen die Beteiligten einen Scheidungsfolgenvergleich über den Versorgungsausgleich und nicht anhängigen Unterhalt (Wert 3.600 EUR).

Die Einigungsgebühr berechnet sich aus dem Wert von 4.800 EUR, wobei aus 1.200 EUR lediglich die ermäßigte 1,0-Gebühr nach VV 1000 anfällt und aus 3.600 EUR die volle 1,5-Gebühr. Der Wert der Ehesache bleibt dagegen bei der Einigungsgebühr außer Ansatz.

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