Rz. 178

Von dem Grundsatz, dass innerhalb derselben Angelegenheit die Einigungsgebühr insgesamt nur einmal anfallen kann (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 S. 1), gibt es neben dem Fall der Privatklage eine weitere Ausnahme, nämlich dann, wenn hinsichtlich verschiedener Teile des Gegenstands, über den die Einigung geschlossen worden ist, unterschiedliche Gebührenhöhen nach VV 1000, 1003, 1004 gelten. In diesem Fall entstehen aus den jeweiligen Teilwerten jeweils einzelne Gebühren (§ 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 36 GKG). Insgesamt darf der Anwalt jedoch nicht mehr als eine Gebühr aus dem Gesamtwert (§ 22 Abs. 1; § 39 GKG) nach dem höchsten Gebührensatz berechnen (§ 15 Abs. 3).

 

Beispiel: In einem Rechtsstreit werden 10.000 EUR eingeklagt. Die Parteien einigen sich in der mündlichen Verhandlung über die gesamte Klageforderung sowie über weitere 8.000 EUR, die bislang nicht anhängig waren.

Die Einigungsgebühr entsteht aus dem vollen Wert von 18.000 EUR, da sich die Parteien über diesen Betrag insgesamt geeinigt haben. Hier ist aber nunmehr zu differenzieren: Aus einem Teilwert von 10.000 EUR entsteht lediglich die 1,0-Gebühr nach VV 1000, 1003. Aus dem weitergehenden Wert von 8.000 EUR entsteht dagegen die 1,5-Gebühr nach VV 1000.

Nunmehr ist § 15 Abs. 3 zu beachten. Der Anwalt kann an Gebühren nicht mehr berechnen als eine Gebühr aus dem höchsten Satz, also 1,5, berechnet aus dem Gesamtwert (§ 22 Abs. 1), also 18.000 EUR.

Dies ergibt folgende Berechnung:

 
1,0-Einigungsgebühr, VV 1003 (Wert: 10.000 EUR) 614,00 EUR  
1,5-Einigungsgebühr, VV 1000 (Wert: 8.000 EUR) 753,00 EUR  
gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,5 aus 18.000 EUR   1.367,00 EUR

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