Rz. 127

Der Anwalt muss beim Abschluss der Einigung mitgewirkt haben. Bei diesem Tatbestandsmerkmal dürften sich in der Regel keine Probleme ergeben. In welcher Form der Anwalt an dem Abschluss mitgewirkt hat, ist für die Einigungsgebühr unerheblich. Anm. Abs. 2 nennt insoweit nur beispielhaft die Mitwirkung an Einigungsverhandlungen. Es reicht hier jegliche Tätigkeit aus, die auf den Abschluss der Einigung ausgerichtet war.[123] Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei der Tätigkeit des Anwalts um die ausschlaggebende Ursache für den Abschluss der Einigung handelt. Es genügt, dass der Anwalt nur in irgendeiner nicht völlig unbedeutenden Weise kausal tätig geworden ist. Dies hat der BGH beispielsweise bei der Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs, der einen Tag später von den vertragsschließenden Parteien unverändert übernommen wird und eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigte, bejaht.[124]

[123] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1000, 256 ff.
[124] BGH 20.11.2008 – IX ZR 186/07, AGS 2009, 109 = RVGreport 2009, 140 = NJW 2009, 922.

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