aa) Allgemeines
Rz. 188
Einigen sich die Parteien im Rechtsmittelverfahren (auch) über Gegenstände, die anderweitig anhängig sind, so war je nach Fallgestaltung die Höhe der Vergleichsgebühren strittig. Diese Streitfragen sind durch die Neufassung beseitigt.
Rz. 189
Zu beachten ist allerdings auch hier, dass dann, wenn im Rechtsmittelverfahren eine Einigung geschlossen, protokolliert oder dort nur über dort nicht anhängige Gegenstände erörtert wird, aus dem Mehrwert wiederum eine Verfahrensgebühr entsteht, VV Vorb. 3 Abs. 2. Die Höhe hängt von der Tätigkeit des Anwalts ab.
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Nimmt der Anwalt an einem Termin teil und wirkt er an dem Abschluss der Einigung mit, so entsteht insoweit die volle Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert (§ 22 Abs. 1), da weder VV 3201 Abs. 1 Nr. 1 noch VV 3201 Abs. 1 Nr. 2 eingreifen. |
▪ |
Schließen die Parteien eine Einigung auch über nicht anhängige Gegenstände, ohne dass hierüber ein Termin stattgefunden hat – selbst wenn nach § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert wird – entsteht neben der vollen Gebühr aus den im Rechtsmittelverfahren anhängigen Gegenständen unter Beachtung des § 15 Abs. 3 die reduzierte Verfahrensgebühr nach VV 3201 Abs. 1 Nr. 1 aus dem Mehrwert. |
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Wird ein Vergleich nur protokolliert, ohne dass der Anwalt an der Einigung mitgewirkt hat, entsteht neben der vollen Gebühr aus den im Rechtsmittelverfahren anhängigen Gegenständen unter Beachtung des § 15 Abs. 3 die reduzierte Verfahrensgebühr nach VV 3201 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt aus dem Mehrwert. |
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Nimmt der Anwalt an Einigungsverhandlungen im gerichtlichen Termin teil, ohne dass eine Einigung zustande kommt, entsteht neben der vollen Gebühr aus den im Rechtsmittelverfahren anhängigen Gegenständen unter Beachtung des § 15 Abs. 3 die reduzierte Verfahrensgebühr nach VV 3201 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. aus dem Mehrwert. |
bb) Höhe der Einigungsgebühr
Rz. 190
Die Einbeziehung anderweitig anhängiger Gegenstände in eine Einigung ist dadurch geregelt, dass in den VV 1000, 1003, 1004 nicht auf die Instanz abgestellt wird, in der die Einigung geschlossen worden ist, sondern auf die Anhängigkeit des Gegenstandes (siehe Rdn 156 ff.).
cc) Verfahrensgebühr aus dem Mehrwert
(1) Der Anwalt ist in dem Verfahren über die mitverglichenen Gegenstände nicht tätig
Rz. 191
Werden in die Einigung, Protokollierung oder Einigungsverhandlungen anderweitig anhängige Gegenstände miteinbezogen und ist der Anwalt hinsichtlich dieser anderweitig anhängigen Gegenstände bislang nicht beauftragt, so erhält er nach einhelliger Auffassung aus dem Mehrwert der Einigung eine Verfahrensgebühr.
Beispiel: Gegen ein Urteil i.H.v. 20.000 EUR wird Berufung eingelegt. Nach Erörterung wird eine Einigung geschlossen unter Einbeziehung einer anderweitig in erster Instanz anhängigen Forderung i.H.v. 5.000 EUR. In dem anderweitigen Verfahren waren die Berufungsanwälte nicht tätig.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200 (Wert: 25.000 EUR) |
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1.398,40 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3202 (Wert: 25.000 EUR) |
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1.048,80 EUR |
3. |
1,3-Einigungsgebühr, VV 1000, 1004 (Wert: 20.000 EUR) |
1.068,60 EUR |
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4. |
1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 (Wert: 5.000 EUR) |
334,00 EUR |
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gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 25.000 EUR |
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1.136,20 EUR |
5. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
3.603,40 EUR |
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6. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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684,65 EUR |
Gesamt |
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4.288,05 EUR |
(2) Der Anwalt ist auch in dem Verfahren über die mitverglichenen Gegenstände tätig
Rz. 192
Wurde dem Anwalt auch in dem Verfahren über die mitverglichenen Gegenstände ein Auftrag erteilt und hat er dort bereits die Verfahrensgebühr verdient, so ist umstritten, ob er bei einer Einigung im Rechtsmittelverfahren zusätzlich noch eine Verfahrensgebühr aus dem Mehrwert verdienen kann. Diese Situation tritt insbesondere dann auf, wenn der erstinstanzliche Anwalt gegen ein Teilurteil Berufung einlegt und in der Berufungsinstanz dann das gesamte Verfahren verglichen wird. Die gleiche Problematik stellt sich aber auch dann, wenn wechselseitige Klagen in getrennten Verfahren erhoben werden und im Berufungsverfahren über die eine Klage gleichzeitig das andere Klageverfahren mitverglichen wird.
Beispiel (Berufung gegen Teilurteil): Auf eine Klage über 25.000 EUR ergeht ein Teilurteil über 5.000 EUR, gegen das der Beklagte Berufung einlegt. Im Berufungsverfahren einigen sich die Parteien über die gesamten 25.000 EUR.
Beispiel (Berufung bei mehreren Verfahren): In einer Verkehrsunfallsache werden in getrennten Verfahren wechselseitig Schadensersatzklagen i.H.v. 20.000 EUR und 25.000 EUR erhoben. In beiden Verfahren sind dieselben Anwälte beteiligt. In dem Verfahren über 20.000 EUR ergeht ein klageabweisendes Urteil, gegen das Berufung eingelegt wird. In der Berufungsinstanz werden beide Verfahren verglichen.
Rz. 193
Nach Ansicht einiger Gerichte soll dem Anwalt in diesem Falle keine Verfahrensgebühr nach VV 3200, 3201 zustehen. Begründet wird dies damit, dass der Anwalt aus dem Mehrbetrag der Einigung bereits erstinstanzlich die volle Verfahrensgebühr nach VV 3100 verdient habe. Durch diese Gebühr würden weitere Bemühungen um eine einigungsweise Erledigung abgegolten, so dass der Anwalt insoweit nicht doppelt abrechnen dürfe. Zu rechnen wäre danach wie folgt:
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200 (Wert: 20.000 ... |