Rz. 230

Endet das Verfahren durch Abschluss einer Einigung, so zählt die Einigungsgebühr grundsätzlich zu den nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstattenden Kosten und ist auf Grundlage der ergangenen Kostenentscheidung oder, sofern sich die Parteien auch über die Kosten geeinigt haben, aufgrund der Einigung zu erstatten.

 

Rz. 231

Entgegen der früheren Rechtsprechung, wonach die Festsetzung einer Einigungsgebühr es erforderte, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO),[191] reicht es jetzt für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung i.S.v. VV 1000 geschlossen haben.[192] Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht mehr erforderlich. Die Festsetzung ist daher auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen der Einigungsgebühr streitig sind.[193]

 

Rz. 232

In aller Regel vereinbaren die Parteien in der Einigung eine Kostenregelung. Ist dies nicht geschehen, so hat das Gericht nach §§ 98, 91a ZPO eine Kostenentscheidung zu treffen. Hierbei gilt im Zweifel, dass die Kosten des Verfahrens und der Einigung gegeneinander aufzuheben sind (§ 98 ZPO), auch wenn diese Vorschrift nach wie vor von einem Vergleich spricht. Eine Erstattung der Einigungsgebühren kommt dann nicht in Betracht; jede Partei trägt ihre eigene Einigungsgebühr selbst.

 

Rz. 233

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist die Einigungsgebühr gemäß § 788 ZPO ebenfalls zu erstatten. Soweit die Parteien eine Einigung schließen und keine anderweitige Kostenregelung vereinbaren, zählt die Einigungsgebühr zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

[192] BGH 13.4.2007 – II ZB 10/06, AGS 2007, 366 = RVGreport 2007, 275 = NJW 2007, 2187.
[193] KG AGS 2009, 33 = RVGreport 2009, 60 = JurBüro 2009, 35.

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