Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
1003 |
Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig: Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen…… (1) Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 1 und 3 RVG). Die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem KapMuG steht einem anhängigen gerichtlichen Verfahren gleich. Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen Verfahren gleich. (2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. |
1,0 |
A. Allgemeines
Rz. 1
VV 1003 stellt an sich keinen eigenen Gebührentatbestand dar, sondern enthält nur eine Regelung zur Höhe des Gebührensatzes. Die Vorschrift baut auf die Gebührentatbestände der VV 1000, 1001 und 1002 auf. Deren Tatbestandsvoraussetzungen müssen zunächst einmal gegeben sein. Siehe dazu die Kommentierungen zu den VV 1000, 1001 und 1002. Abweichend von dem dort jeweils vorgesehenen Gebührensatz von 1,5 ordnet VV 1003 einen auf 1,0 ermäßigten Gebührensatz an.
Rz. 2
Ist über den Gegenstand, der der Einigung, Aussöhnung oder Erledigung zugrunde liegt, ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren oder ein darauf gerichtetes PKH- oder VKH-Verfahren anhängig, so reduzieren sich nach VV 1003 die 1,5-Einigungsgebühr der VV 1000, die 1,5-Aussöhnungsgebühr der VV 1001 sowie die 1,5-Erledigungsgebühr der VV 1002 auf einen Satz von 1,0.
Rz. 3
Etwas systemwidrig ist mit dem FGG-ReformG in Anm. Abs. 2 ein zusätzlicher Gebührentatbestand für Kindschaftssachen eingefügt worden.
B. Anhängigkeit
Rz. 4
Die Anhängigkeit i.S.d. VV 1003 ist im prozessualen Sinn zu verstehen. Wegen Einzelheiten und zur Abgrenzung von dem 1,5-Gebührensatz der VV 1000 einerseits und dem 1,3-Gebührensatz der VV 1004 wird auf die zusammenfassende alphabetische Darstellung im Anhang zu VV 1003, 1004 verwiesen.
C. Anhängigkeit in einem selbstständigen Beweisverfahren
Rz. 5
Obwohl auch im selbstständigen Beweisverfahren an sich eine Anhängigkeit gegeben ist, ordnet VV 1003 an, dass es hier dennoch bei einer 1,5-Gebühr verbleibt. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, sich bereits im Beweisverfahren um eine Einigung zu bemühen und damit die Gerichte zu entlasten. Nach der BRAGO entstand hier nur eine 10/10-Vergleichsgebühr (zu Einzelheiten siehe "Selbstständiges Beweisverfahren", vgl. VV 1003, 1004 Anh. Rdn 132).
D. Anhängigkeit in einem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren
Rz. 6
Nach Anm. zu VV 1003 beträgt der Gebührensatz auch dann 1,0, wenn ein Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird (siehe hierzu ausführlich VV 1003, 1004 Anh. Rdn 114 ff.) oder sich die Verfahrenskostenhilfe nach § 48 Abs. 1 oder 3 auf eine Einigung über nicht anhängige Gegenstände erstreckt.
Rz. 7
Die Ergänzung der Anm. Abs. 1 S. 1 sollte eine nicht beabsichtigte Ungleichbehandlung beseitigen. Nach dem ursprünglichen Wortlaut der VV 1003 führte die Anhängigkeit in einem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren immer zu einer Reduzierung nach VV 1003. Das hätte zu der Annahme verleiten können, dass die Anhängigkeit eines Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens für ein selbstständiges Beweisverfahren sinnwidrig zu einer Reduzierung auf 1,0 führe. Die Praxis ist zu Recht anders verfahren und hat dem Anwalt auch in diesen Fällen die 1,5-Einigungsgbeühr zugebilligt. Bei genauer Betrachtung handelte es sich bei dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren insoweit nämlich nicht um ein "anderes" Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren. Aus § 16 Nr. 2 folgt, dass das Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit der Hauptsache eine Angelegenheit bildet und damit kein "anderes" Verfahren ist. Wie dem auch sei, hat der Gesetzgeber im Nachgang ausdrücklich klargestellt, dass ein Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren nicht zu einer Reduzierung nach VV 1003 führt, sondern dass es bei der vollen 1,5-Gebühr nach VV 1000 bis 1002 verbleibt.
Beispiel: Der Anwalt führt für seinen Auftraggeber ein Beweisverfahren durch. Der Gegner beantragt für seine Vertretung Prozesskostenhilfe. Anschließend verhandeln die Anwälte telefonisch zur Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens und erzielen eine Einigung.
Es entsteht trotz Anhängigkeit e...