Rz. 59

Der Rechtsanwalt, der die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfassungsbeschwerdefahren gem. § 13 Nr. 8a BVerfGG geltend macht, wird in derselben Angelegenheit tätig, wenn zwischen den Begehren ein innerer Zusammenhang besteht. Verfassungsbeschwerden mehrerer Auftraggeber betreffen verschiedene Gegenstände, auch wenn sie gegen denselben Akt der öffentlichen Gewalt gerichtet sind und demgemäß im Antrag übereinstimmen.[163] Die durch § 22 Abs. 1 für diese Fälle vorgeschriebene Wertaddition kann aber im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht erfolgen, weil sie in § 37 gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber muss hier gem. § 37 Abs. 2 S. 2 bei der gem. § 14 Abs. 1 vorzunehmenden Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt werden (vgl. § 37 Rdn 20 ff.).[164]

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