Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 60
Nach Abs. 1 der Anm. zu VV 1008 ist für die Erhöhung von Wertgebühren erforderlich, dass der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Nach Abs. 2 der Anm. zu VV 1008 wird die Erhöhung dann nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.
Beispiel:
Der Anwalt reicht für 4 Auftraggeber wegen eines gemeinschaftlichen Zahlungsanspruchs i.H.v. 5.000 EUR Klage ein.
Lösung:
2,2 Verfahrensgebühr VV 3100, 1008 |
Wert 5.000 EUR |
734,80 EUR |
(1,3 Verfahrensgebühr zzgl. Erhöhung um 0,9 nach VV 1008) |
Umstritten ist, wie die Gebührenerhöhung zu berechnen ist, wenn für mehrere Auftraggeber bei denselben oder unterschiedlichen Gebührensätzen teilweise Gegenstandsidentität und teilweise Gegenstandsverschiedenheit vorliegt bzw. die Auftraggeber teilweise gemeinschaftlich bzw. unterschiedlich am Wert beteiligt sind (siehe hierzu Rdn 124 ff.).
a) Gemeinschaftliche Rechtsverfolgung
Rz. 61
Sind in derselben Angelegenheit mehrere Mandanten an einer Rechtsverfolgung gemeinschaftlich beteiligt, so ist Gegenstandsidentität gegeben, wenn und soweit der Anwalt für jeden dasselbe Begehren erhebt. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird. Regelmäßig wird deshalb auf Seiten der angreifenden Parteien das Vorliegen desselben Gegenstandes für mehrere Auftraggeber nur angenommen, wenn diese ein einheitliches Recht in gemeinschaftlicher Trägerschaft, insbesondere als Gesamt- oder Gesamthandsgläubiger, geltend machen.
Rz. 62
Das ist z.B. der Fall,
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wenn Gesamtgläubiger gemeinsam Zahlung verlangen, |
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Bruchteilseigentümer (Mitgläubiger) gemeinsam Gewährleistungsansprüche geltend machen oder eine Löschungsbewilligung einfordern, |
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Gesamthänder in ihrer Verbundenheit auf Unterlassung klagen, |
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mehrere Inhaber eines (absoluten) Rechts gemeinsam Unterlassung von Störungen begehren oder den Störer auf Auskunft in Anspruch nehmen, |
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mehrere Käufer aufgrund des notariellen Kaufvertrags auf Verschaffung von Bruchteilseigentum klagen, |
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mehrere Mitinhaber eines Patents einen Verletzer wegen Patentverletzung abmahnen. |
b) Keine gemeinschaftliche Rechtsverfolgung
Rz. 63
Selbstständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen dagegen nicht den Begriff desselben Gegenstandes.
An der Identität fehlt es, wenn mehrere Mandanten aus ein und demselben Vertrag individuelle Rechte herleiten, auch wenn diese jeweils inhaltlich gleich sind. Ist durch einen Verwaltungsakt jeder Mandant in seinem persönlichen Recht betroffen und fechten die mehreren Mandanten diese Verwaltungsakte in einem gerichtlichen Verfahren durch ihren gemeinsamen Rechtsanwalt an, sind verschiedene Gegenstände betroffen.
Rz. 64
Vertritt der Rechtsanwalt den Kläger und den Drittwiderbeklagten in demselben gerichtlichen Verfahren, sind verschiedene Gegenstände betroffen mit der Folge, dass die Werte gem. § 22 Abs. 1 zu addieren sind und eine Gebührenerhöhung nach VV 1008 ausscheidet.
Rz. 65
Auch die Unterhaltsansprüche mehrerer Unterhaltsgläubiger betreffen verschiedene Gegenstände – auch bei Geltendmachung von Kindesunterhalt in Prozessstandschaft und für den Ehegatten –, so dass gem. § 22 Abs. 1 Wertaddition erfolgt. Das gilt allerdings nicht in der Beratungshilfe, weil hier ggf. die Geschäftsgebühr nach VV 2503 anfällt, für deren Erhöhung es nicht auf Gegenstandsidentität ankommt (vgl. Rdn 74 ff.).