Rz. 124

Abs. 2 der Anm. zu VV 1008 schreibt vor, dass die Erhöhung bei der Wertgebühr nach dem Betrag berechnet wird, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind (siehe dazu Rdn 60 ff.).

Ist die Verfahrensgebühr nach einem zusammengerechneten Gegenstandswert zu ermitteln (verschiedene Gegenstände, § 22 Abs. 1) und gelten für Teile davon verschiedene Gebührensätze, so bestimmt § 15 Abs. 3, dass die Gebühren für die Wertteile gesondert zu berechnen sind und der Anwalt die Summe aller Teilgebühren erhält, jedoch nicht mehr als die nach dem höchsten Gebührensatz aus dem Gesamtwert berechnete Gebühr.

 

Rz. 125

Umstritten ist, wie die Gebührenerhöhung zu berechnen ist, wenn für mehrere Auftraggeber bei denselben oder unterschiedlichen Gebührensätzen teilweise Gegenstandsidentität und teilweise Gegenstandsverschiedenheit vorliegt bzw. die Auftraggeber teilweise gemeinschaftlich bzw. unterschiedlich am Wert beteiligt sind.

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