Rz. 73

Im Gegensatz dazu sind die Satzrahmengebühren (z.B. VV 2100, 2300) wertabhängig. Sie nehmen eine Zwitterstellung ein, weil es sich sowohl um Wertgebühren (§ 13) als auch um Rahmengebühren (§ 14) handelt. Nur der Gebührensatz ist variabel. Wird er festgelegt, bestimmt sich danach die Gebühr ebenso aus dem Gegenstandswert wie bei einem von vornherein festen Gebührensatz. Deshalb wirken sich verschiedene Gegenstände über § 22 Abs. 1 gebührenerhöhend aus, so dass eine Erhöhung nach VV 1008 auch hier nur bei identischen Gegenständen in Betracht kommt. Satzrahmengebühren sind Wertgebühren i.S.v. Anm. Abs. 1 (zur Berechnung der Erhöhung siehe Rdn 111).

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