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Der in einer Strafsache mehreren Zeugen als Beistand gem. § 68b Abs. 2 StPO beigeordnete oder sonst für mehrere Zeugen tätige Rechtsanwalt wird ebenfalls für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig und erhält deshalb die Gebühren gem. §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 – mit der Erhöhung nach VV 1008 – nur einmal. Der Zeugenbeistand kann deshalb nicht für jeden Zeugen gesonderte Gebühren abrechnen, weil das gleiche Strafverfahren stets dieselbe Angelegenheit i.S.v. §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 darstellt.[146] Wenn die mehreren Zeugen, denen der Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet worden ist, in dem Strafverfahren zu verschiedenen Anklagevorwürfen vernommen werden, sollen nach einer Auffassung verschiedene Angelegenheiten vorliegen.[147] Denn die Beiordnung erfolge hier nicht in derselben Angelegenheit i.S.v. § 7 Abs. 1. Diese Auffassung ist abzulehnen. Die Tätigkeiten des Beistands für die zu verschiedenen Anklagevorwürfen vernommenen mehreren Zeugen betreffen verschiedene Gegenstände, nicht aber verschiedene Angelegenheiten.

[146] OLG Düsseldorf AGS 2010, 71 = JurBüro 2010, 33; OLG Brandenburg AGS 2009, 325 = RVGreport 2009, 341; OLG Celle RVGreport 2008, 144 = Nds.Rpfl. 2007, 351; OLG Koblenz AGS 2005, 504 = JurBüro 2005, 589; Burhoff, RVGreport 2016, 122; a.A. OLG Hamburg 2.8.2010 – 2 Ws 95/10; so auch KG AGS 2009, 529 = RVGreport 2009, 302 = JurBüro 2009, 529, zur Vertretung mehrerer Nebenkläger.
[147] So OLG Hamburg 2.8.2010 – 2 Ws 95/10; so auch KG AGS 2009, 529 = RVGreport 2009, 302 = JurBüro 2009, 529, zur Vertretung mehrerer Nebenkläger.

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