Rz. 46
Der in einer Strafsache mehreren Zeugen als Beistand gem. § 68b Abs. 2 StPO beigeordnete oder sonst für mehrere Zeugen tätige Rechtsanwalt wird ebenfalls für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig und erhält deshalb die Gebühren gem. §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 – mit der Erhöhung nach VV 1008 – nur einmal. Der Zeugenbeistand kann deshalb nicht für jeden Zeugen gesonderte Gebühren abrechnen, weil das gleiche Strafverfahren stets dieselbe Angelegenheit i.S.v. §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 darstellt.[146] Wenn die mehreren Zeugen, denen der Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet worden ist, in dem Strafverfahren zu verschiedenen Anklagevorwürfen vernommen werden, sollen nach einer Auffassung verschiedene Angelegenheiten vorliegen.[147] Denn die Beiordnung erfolge hier nicht in derselben Angelegenheit i.S.v. § 7 Abs. 1. Diese Auffassung ist abzulehnen. Die Tätigkeiten des Beistands für die zu verschiedenen Anklagevorwürfen vernommenen mehreren Zeugen betreffen verschiedene Gegenstände, nicht aber verschiedene Angelegenheiten.
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