Rz. 1

Das Einziehen und Weiterleiten von Zahlungen durch den Rechtsanwalt wird weder durch die allgemeinen Verfahrensgebühren (z.B. VV 3305, 3100, 4104 u.a.) noch die Geschäftsgebühren (VV 2300, 2303 u.a.) noch etwa die Grundgebühren (VV 4100, 5100 u.a.) abgegolten. Die darin liegende zusätzliche Verwahrungs- und Verwaltungstätigkeit des Anwalts zählt nicht mehr zur Gebührenangelegenheit, anlässlich der die Gelder weitergeleitet werden, sondern stellt vielmehr ein eigenes Verwahrungsgeschäft dar und ist damit gebührenrechtlich eine selbstständige Angelegenheit i.S.d. § 15.[1] Für diese Tätigkeit erhält der Anwalt daher gesonderte Gebühren nach VV 1009.[2] Wie sich die Gebühren der Höhe nach berechnen, ergibt sich aus Nr. 1 bis 3. Ergänzend gelten die Anm. Abs. 2 und 3. In bestimmten Fällen schließt Anm. Abs. 5 wiederum die Gebührentatbestände der Abs. 1 bis 3 aus.

 

Rz. 2

Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten gelten die Gebührentatbestände der Anm. Abs. 1 bis 3 entsprechend (Anm. Abs. 4).

[1] OLG München JurBüro 1967, 228.
[2] Die Vorschrift entspricht wortgleich der früheren Hebegebühr nach § 22 BRAGO. Die zu dieser Vorschrift ergangene Rspr. kann daher in vollem Umfang auf das RVG übertragen werden.

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