Rz. 27

Werden mehrere Teilbeträge von demselben oder von verschiedenen Personen an den Anwalt gezahlt, aber in einer Summe weitergeleitet, so ist zu differenzieren:

 

Rz. 28

Stammen die Zahlungen aus demselben Auftrag, entsteht bei der Gesamtauszahlung ungeachtet des getrennten Zahlungseingangs nur eine Hebegebühr aus dem Gesamtwert.[32]

 

Beispiel 1: Die beiden auf 20.000 EUR verurteilten Gesamtschuldner zahlen jeweils 10.000 EUR an den Anwalt des Gläubigers. Dieser zahlt den Betrag in einer Summe an den Mandanten aus.

Es fällt nur eine Hebegebühr aus dem Wert von 20.000 EUR an.

 

Beispiel 2: Der Gegner zahlt die Vergleichssumme in drei Raten zu 3.000 EUR. Nach Eingang der letzten Rate leitet der Anwalt die Gesamtsumme in Höhe von 9.000 EUR weiter.

Der Anwalt erhält nur eine Hebegebühr aus 9.000 EUR.

 

Rz. 29

Resultieren die Zahlungen dagegen aus verschiedenen Aufträgen, fallen ungeachtet der Gesamtzahlung mehrere Hebegebühren an.

 

Beispiel: Am selben Tage gehen beim Anwalt 2.000 EUR aus einer Verkehrsunfallregulierung sowie 1.500 EUR aus einer Werklohnklage ein. Der Anwalt überweist die Summe von 3.500 EUR in einem Betrag.

Da die Zahlungen aus verschiedenen Aufträgen stammen, liegen trotz einheitlicher Überweisung mehrere Angelegenheiten nach Anm. Abs. 1 vor. Der Anwalt erhält jeweils eine Gebühr aus 2.000 EUR und eine aus 1.500 EUR.

[32] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 1009 Rn 17.

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