Rz. 30

Die Höhe des Gebührensatzes beträgt immer 0,3. Das gilt unabhängig davon, in welcher Instanz die Gebühr anfällt. Eine Erhöhung im Rechtmittelverfahren ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 31

Auch eine Erhöhung der Zusatzgebühr bei mehreren Auftraggebern nach VV 1008 findet nicht statt, da es sich nicht um eine Verfahrensgebühr handelt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?