Rz. 16

Für die Herstellung des Einvernehmens nach den §§ 28 Abs. 1 und 30 Abs. 1 S. 2 EuRAG erhält der Einvernehmensanwalt die Vergütung nach VV 2200. Wie sich die Gebühr berechnet, richtet sich nach den Gebühren, die der Einvernehmensanwalt erhalten würde, wenn er selbst als Prozess-, Verfahrensbevollmächtigter oder Verteidiger vom Mandanten beauftragt worden wäre.

 

Rz. 17

Die volle Gebühr nach VV 2200 setzt voraus, dass das Einvernehmen hergestellt worden ist. Kommt es nicht zur Herstellung des Einvernehmens, richtet sich die Vergütung nach VV 2201 (ausführlich siehe Rdn 44 ff.).

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