Rz. 53

Die Gebühren sind zumindest für das obligatorische Verfahren nach § 11 Abs. 1 festsetzbar, wenn es anschließend zum Rechtsstreit kommt. Zwar handelt es sich insoweit nicht um die Vergütung, die im Rechtsstreit vor dem Prozessgericht entstanden ist. Das ist jedoch unerheblich. Auch sonstige Vergütungen, die nicht vor dem Prozessgericht entstanden sind, können nämlich festgesetzt werden, wenn die Vergütung "im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens" entstanden ist.[47] So sind z.B. auch die Kosten eines Verwaltungsvorverfahrens oder die eines Schlichtungsverfahrens nach § 111 Abs. 2 ArbGG[48] festsetzbar; für das Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO kann nichts anderes gelten.

 

Rz. 54

Eine Festsetzung nach § 11 Abs. 1 kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn es nicht zum Rechtsstreit gekommen ist. Endet die Tätigkeit des Anwalts mit Abschluss des Schlichtungsverfahrens, so ist mangels eines gerichtlichen Verfahrens die Vergütung nicht nach § 11 Abs. 1 festsetzbar.[49] Der Anwalt muss hier ein Mahnverfahren einleiten oder Klage erheben.

[47] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 11 Rn 62.
[48] LAG Hamm JurBüro 1989, 197.
[49] OLG München Rpfleger 1994, 316 (Patentamt).

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