Rz. 29

In strafrechtlichen Angelegenheiten ist die Beratungsgebühr des VV 2501 auf nachfolgende Gebühren anzurechnen, die der Anwalt als Verteidiger, als Neben- oder Privatklagevertreter, als Beistand oder als ein mit Einzeltätigkeiten beauftragter Anwalt erhält.

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