Rz. 33

Zahlungen gemäß § 58 Abs. 2 können aber nur dann als Anrechnungsbeträge für eine Anrechnung nach § 15a, Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 herangezogen werden, soweit sie noch nach einer Verrechnung auf den Differenzbetrag zwischen Wahlanwaltsvergütung und Beratungshilfevergütung verbleiben. Der Gesetzgeber hat indes bei Einführung des § 15a die vergleichbare, im Rahmen der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung aufgeworfene Frage nicht geklärt, ob die Zahlungen gemäß § 58 Abs. 2 auf den Differenzbetrag zwischen Wahlanwalts- und Prozesskostenhilfevergütung zu verrechnen sind[59] oder nicht,[60] bevor eine Anrechnung gemäß § 15a, VV 2503 Anm. Abs. 2 S. 1 vorzunehmen ist. Umstritten ist ferner, ob § 58 Abs. 2 überhaupt anwendbar ist, wenn dem Anwalt Beratungshilfe- und PKH-Gebühren zustehen.[61]

 

Rz. 34

Die beiden genannten (siehe Rdn 31, 32) Voraussetzungen für eine konkret durchzuführende Anrechnung, dass eine den Anrechnungsbetrag erfassende tatsächliche Zahlung geleistet ist und dass ein Anrechnungsbetrag auch nach einer vorrangigen Verrechnung mit Differenzkosten verbleibt, sind sowohl dann zu prüfen, wenn eine Anrechnung auf die Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe VV 2503 als auch wenn eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr für die gerichtliche Vertretung VV 3100, 3101 erfolgen soll. Denkbar ist, dass es rechnerische Unterschiede ergeben kann, je nachdem, für welche Anrechnungsreihenfolge sich der Anwalt entscheidet. Diese vielleicht überraschende Erkenntnis ist aber gesetzgeberischer Ausfluss, dass § 15a Abs. 1 dem Anwalt das Wahlrecht gegeben hat, welche Gebühr auf welche Gebühr anzurechnen ist.

[59] Vgl zur entsprechenden Problematik bei der Festsetzung der anwaltlichen PKH-Vergütung: OLG Schleswig MDR 2008, 947; OLG Schleswig 3.7.2008 – 9 W 89/08; OLG München JurBüro 2010, 193; OLG Zweibrücken BeckRS 2010, 13507; OLG Zweibrücken NJOZ 2010, 1880; OLG Koblenz AGS 2013, 75; OLG Frankfurt NJOZ 2014, 1343 (unter Aufgabe von OLG Frankfurt NJOZ 2010, 1876).
[60] Vgl zur entsprechenden Problematik bei der Festsetzung der anwaltlichen PKH-Vergütung: OLG Dresden MDR 2009, 470; OLG Jena JurBüro 2009, 23; OLG Düsseldorf AGS 2009, 120; LAG Schleswig-Holstein 13.12.2009 – 3 Ta 202/09; LAG Hessen NZA-RR 2009, 608; OVG Lüneburg BeckRS 2013, 51064; OVG Lüneburg NJW 2013, 1618; vgl. auch schon LG Berlin JurBüro 1983, 1060 zu § 129 BRAGO a.F.
[61] Abl. OLG Dresden 30.11.2016 – 20 Wf 1122/16, AGS 2017, 352 = RVGreport 2017, 102; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 2500–2508 Rn 41;noch zur BRAGO LG Berlin 22.2.1983 – 82 AR 29/83; dafür: Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, VV 2503 Rn 12; Mayer/Kroiß/Pukall, RVG, VV 2503 Rn 8; Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, VV 2503 Rn 9.

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