Rz. 33
Zahlungen gemäß § 58 Abs. 2 können aber nur dann als Anrechnungsbeträge für eine Anrechnung nach § 15a, Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 herangezogen werden, soweit sie noch nach einer Verrechnung auf den Differenzbetrag zwischen Wahlanwaltsvergütung und Beratungshilfevergütung verbleiben. Der Gesetzgeber hat indes bei Einführung des § 15a die vergleichbare, im Rahmen der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung aufgeworfene Frage nicht geklärt, ob die Zahlungen gemäß § 58 Abs. 2 auf den Differenzbetrag zwischen Wahlanwalts- und Prozesskostenhilfevergütung zu verrechnen sind[59] oder nicht,[60] bevor eine Anrechnung gemäß § 15a, VV 2503 Anm. Abs. 2 S. 1 vorzunehmen ist. Umstritten ist ferner, ob § 58 Abs. 2 überhaupt anwendbar ist, wenn dem Anwalt Beratungshilfe- und PKH-Gebühren zustehen.[61]
Rz. 34
Die beiden genannten (siehe Rdn 31, 32) Voraussetzungen für eine konkret durchzuführende Anrechnung, dass eine den Anrechnungsbetrag erfassende tatsächliche Zahlung geleistet ist und dass ein Anrechnungsbetrag auch nach einer vorrangigen Verrechnung mit Differenzkosten verbleibt, sind sowohl dann zu prüfen, wenn eine Anrechnung auf die Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe VV 2503 als auch wenn eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr für die gerichtliche Vertretung VV 3100, 3101 erfolgen soll. Denkbar ist, dass es rechnerische Unterschiede ergeben kann, je nachdem, für welche Anrechnungsreihenfolge sich der Anwalt entscheidet. Diese vielleicht überraschende Erkenntnis ist aber gesetzgeberischer Ausfluss, dass § 15a Abs. 1 dem Anwalt das Wahlrecht gegeben hat, welche Gebühr auf welche Gebühr anzurechnen ist.
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