Rz. 70

Wenn der Prozessbevollmächtigte nur Informationen des Mandanten entgegennimmt und über die Entwicklung der Sache mit ihm korrespondiert, bevor er eine weitere Tätigkeit entwickeln kann, liegt darin eine Vorbereitung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung, die als zum Rechtszug gehörig anzusehen ist.[82] Für diese vorbereitende Tätigkeit entsteht die reduzierte Verfahrensgebühr i.H.v. 0,8.

 

Beispiel: Bekommt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unmittelbar vom Kläger eine Kopie der Klageschrift übersandt und korrespondiert er in diesem Vorstadium mit dem Beklagten über die Sache, hat er eine Verfahrensgebühr i.H.v. 0,8 verdient, wenn es in der Folgezeit mangels Zustellung der Klageschrift nicht zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.

Die reine Einflussnahme des Rechtsanwalts auf die gegnerische Partei, diese möge ihren Widerspruch gegen einen Mahnbescheid zurücknehmen, stellt noch keine Tätigkeit dar, die eine volle Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 auslöst. Vielmehr erhält der insoweit tätige Rechtsanwalt nur Gebühren i.H.v. 0,8 gemäß Nr. 1.[83] Teilt der Rechtsanwalt hingegen dem Mahngericht mit, dass er nunmehr den Antragsteller vertritt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt, erhält er eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3.

[82] OLG Hamburg JurBüro 1970, 957; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3101 Rn 58.
[83] OLG Hamm AGS 2004, 13 m. Anm. Madert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?