Rz. 53

Enthält der vom Anwalt eingereichte Schriftsatz die Rücknahme der Klage oder des Antrags, so löst dies eine volle 1,3-Verfahrensgebühr aus. Entsprechendes gilt für die Rücknahme des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid.[62] Bei einer teilweisen Klagerücknahme ist die 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Teilstreitwert zu berechnen.

[62] OLG München JurBüro 1985, 402; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, VV 3101 Rn 9.

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