a) Hauptsacheverfahren
Rz. 40
In Zivilverfahren ist nach § 128 Abs. 1 ZPO in allen Instanzen grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgesehen. Nach § 128 Abs. 4 ZPO können allerdings Entscheidungen, die nicht Urteile sind, grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei solchen Beschlussverfahren kann eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 daher nur ausnahmsweise, nämlich nur dann entstehen, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass dem Beschluss eine mündliche Verhandlung vorauszugehen hat (vgl. § 128 Abs. 4, 2. Hs. ZPO). Dies ist beispielsweise bei einem Beschluss nach § 1063 Abs. 2 ZPO der Fall.
Rz. 41
Auch in Verfahren in Wohnungseigentumssachen besteht grundsätzliche Verhandlungspflicht (§ 128 Abs. 1 ZPO), sodass eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 möglich ist. Durch die WEG-Reform ist das gerichtliche Verfahren grundlegend verändert worden. Nach der ab dem 1.7.2007 geltenden Rechtslage werden alle Verfahren in Wohnungseigentumssachen nicht mehr als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern unter Anwendung der ZPO im streitigen Zivilprozess geführt, egal ob diese aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ihrem Verhältnis zur teilrechtsfähigen Gemeinschaft oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten der Eigentümer untereinander und des Verwalters resultieren. Insofern hat sich der frühere Meinungsstreit erledigt.
Rz. 42
Zu beachten ist jedoch, dass eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder einer Einigung nur dann in Betracht kommt, wenn die konkrete Entscheidung über den jeweiligen Gegenstand eigentlich einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 entsteht daher nicht bei:
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Kostenentscheidungen, da die gerichtlichen Entscheidungen über die Kostenverteilung (z.B. §§ 91a, 269 Abs. 4, 516 Abs. 3 ZPO) ohne mündliche Verhandlung ergehen können. Aus diesem Grunde löst auch eine Einigung allein über die Kostenfrage keine Terminsgebühr aus, sofern nicht tatsächlich eine mündliche Verhandlung oder eine Besprechung i.S.v. VV Vorb. 3 Abs. 3 stattgefunden hat. Gleiches gilt für Verfahren über einen Kostenwiderspruch, da auch hier nach § 128 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. |
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Verwerfung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig, da über die Zulässigkeit eines Einspruchs gemäß §§ 700 Abs. 1, 341 Abs. 2 ZPO auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, |
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Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn durch Urteil (§ 341 Abs. 2 ZPO) oder durch Beschluss ein Einspruch oder ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird (§§ 522 Abs. 2, 552 Abs. 2, 542 Abs. 4 ZPO) oder wenn gemäß § 238 Abs. 1 S. 2 ZPO das Verfahren zunächst auf die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag beschränkt wird und dann durch Beschluss entschieden wird (§ 128 Abs. 4 ZPO), |
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Verwerfung einer Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig, da hierüber nach § 522 Abs. 1 S. 3 ZPO durch Beschluss, also ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 4 ZPO), entschieden werden kann. |
b) Einstweiliger Rechtsschutz
Rz. 43
Da das Gericht über einen Antrag auf Erlass eines Arrestes ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 922 Abs. 1 ZPO), wird eine fiktive Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 überwiegend abgelehnt, da es an der vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung fehlt. Nach a.A. soll Anm. Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden sein, weil auf Widerspruch mündlich verhandelt werden müsse. Zutreffender Weise ist zu differenzieren. Im Anordnungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben, der Arrest ergeht gemäß § 922 Abs. 1 ZPO aufgrund freigestellter mündlicher Verhandlung, so dass Anm. Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden ist. Im Widerspruchs-, Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren ist dagegen mündlich zu verhandeln, so dass die Anm. Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden ist, wenn hier gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren oder gemäß § 495a ZPO entschieden wird oder ein Anerkenntnisurteil ergeht.
Rz. 44
Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist – im Gegensatz zum Arrestverfahren (§ 922 Abs. 1 ZPO) – grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (arg. e § 937 Abs. 2 ZPO). Die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 entsteht daher im Falle eines Vergleichs oder eines Anerkenntnisurteils. Dies hat inzwischen auch der BGH bestätigt. Eine mündliche Verhandlung sei zwar dann nicht "vorgeschrieben" i.S.d. VV 3104, wenn das Gericht nach seinem Ermessen aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne ein...