a) Ehe- und Familienstreitsachen
Rz. 53
In Ehesachen und Folgesachen ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Es gilt das Gleiche wie in Familienstreitsachen. Das gilt auch, wenn in der Ehesache ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Rz. 54
In Familienstreitsachen ist eine mündliche Verhandlung ebenfalls vorgeschrieben. Dies ergibt sich aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO. Zwar können nach § 128 Abs. 4 ZPO Entscheidungen, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Es ist jedoch einhellige Auffassung, dass diese Vorschrift nicht in Familienstreitsachen gilt. Gemeint sind in § 128 Abs. 4 ZPO Entscheidungen, die keine Endentscheidungen sind. Beschlüsse in Familiensachen, die als Endentscheidung ergehen und daher einem Urteil vergleichbar sind, erfordern nach einhelliger Auffassung eine vorherige mündliche Verhandlung, sodass es sich bei den Familienstreitsachen grundsätzlich um Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung handelt. Wird in einem solchen Verfahren im Einverständnis der Beteiligten nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden, ergeht ein Anerkenntnisbeschluss oder wird eine Einigung i.S.d. VV 1000 erzielt, fällt entsprechend auch eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 an. Ergeht eine Versäumnisentscheidung im schriftlichen Vorverfahren nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 333 Abs. 3, 276 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO, dann entsteht nach Anm. Abs. 3 zu VV 3105 auch die 0,5-Terminsgebühr.
Rz. 55
In Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nach der Rechtsprechung des BGH eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, da auf einen Antrag gemäß § 54 Abs. 2 FamFG mündlich verhandelt werden muss. Danach ist Anm. Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden. Allerdings wird bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung die Terminsgebühr nicht entstehen, weil das Gericht hierzu nicht die Zustimmung der Beteiligten braucht. Im Falle des Abschlusses eines Vergleiches oder eines Anerkenntnisbeschlusses kann hingegen die Terminsgebühr entstehen. Unstreitig ist jedenfalls, dass nach Erlass einer einstweiligen Anordnung und einem nachfolgenden Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG mündlich verhandelt werden muss.
Rz. 56
In Beschwerdeverfahren ist umstritten, ob eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 anfallen kann. Nach zutreffender Auffassung handelt sich auch hier um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung, da § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG für das Beschwerdeverfahren auf die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug verweist und hier nach § 128 Abs. 1 ZPO eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Dass § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von dem Grundsatz der obligatorischen mündlichen Verhandlung für das Beschwerdeverfahren in das Ermessen des Beschwerdegerichts gestellte Ausnahmen zulässt, steht dem nicht entgegen. Nach a.A. kommt hier hingegen eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 nicht in Betracht. Entscheidet das Gericht hingegen nach § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG ohne mündliche Verhandlung, entsteht keine Terminsgebühr, da es hierfür keines Einverständnisses bedarf.
b) Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Rz. 57
In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss differenziert werden:
Soweit das FamFG noch nicht einmal eine Erörterung vorsieht, ist der Fall unstrittig. Insoweit entsteht bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren keine Terminsgebühr, weil es sich nicht um Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung bzw. obligatorischer Erörterung handelt.
Rz. 58
In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Gesetz eine Erörterung vor Gericht im Wege der Sollvorschrift vorsieht, also in
ist die Frage dagegen strittig. Auch hier ist zwar eine "mündliche Verhandlung" nicht vorgesehen, da in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ...