Rz. 61

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, wobei im Einverständnis der Beteiligten auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 1 u. 2 VwGO), sodass eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 möglich ist. Endet das Verfahren jedoch mit einer Entscheidung des Gerichts, die nicht Urteil ist, und ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 3 VwGO, entsteht kein Anspruch auf die Terminsgebühr, selbst wenn die Beteiligten zuvor auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben.[71] Bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO entsteht eine Terminsgebühr, wenn eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. (zu den Einzelheiten vgl. Rdn 73 ff.). Im Berufungsverfahren ist ebenfalls grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO). Dass in den Fällen der §§ 125 Abs. 2 und 130a VwGO ausnahmsweise auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, steht dem nicht entgegen.[72]

 

Rz. 62

Im einstweiligen Rechtsschutz entsteht keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1, da hier eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.[73]

 

Rz. 63

In Normenkontrollverfahren ist eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht vorgeschrieben. Es kann gemäß § 47 Abs. 5 S. 1 VwGO ohne Einverständnis oder sogar gegen den erklärten Willen der Beteiligten von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 kann damit im schriftlichen Verfahren nicht erwachsen.[74]

[71] Hess. VGH DVBl 1951, 705; OVG Münster AnwBl 1962, 227; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, Anhang IV Rn 16 f.
[72] VG Göttingen 3.6.2011 – 3 A 319/07.
[73] VG Neustadt (Weinstraße) 21.8.2014 – 3 L 122/14.NW.
[74] VGH Baden-Württemberg JurBüro 1995, 421; OVG NW Rpfleger 1996, 477; VGH München KostRsp. BRAGO § 35 Nr. 21.

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