Rz. 67

Nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO und § 105 Abs. 1 S. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Nach § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO und § 105 Abs. 1 S. 2 SGG sind die Beteiligten vorher anzuhören. Der früher hier ebenfalls geregelte Fall des § 130a VwGO ist nunmehr in VV 3202 Anm. Abs. 2 geregelt.

 

Rz. 68

Nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 erhält der Rechtsanwalt in diesen Fällen die volle Terminsgebühr nach VV 3104, da der Gesetzgeber erkannt hat, dass ein Grund, weshalb diese Fälle anders als die in Anm. Abs. 1 Nr. 1 genannten Fälle behandelt werden sollten, nicht ersichtlich ist.[75]

 

Rz. 69

Ein mit den nach § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO vergleichbarer Sachverhalt ist in § 93a Abs. 2 S. 1 VwGO geregelt. Nach dieser Vorschrift kann nach Abschluss von Musterverfahren i.S.v. § 93a Abs. 1 VwGO das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die wegen der Musterverfahren ausgesetzten Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass diese Verfahren gegenüber den rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Für dieses Anhörungsverfahren fehlt es aber an einer mit Anm. Abs. 1 Nr. 2 vergleichbaren Regelung. Nachdem diese Regelungslücke bereits in der BRAGO bestand und im Rahmen des RVG nicht beseitigt wurde, erhält der Rechtsanwalt in diesem Fall keine Terminsgebühr.

 

Rz. 70

Nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG kann das Landessozialgericht, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG, die Berufung durch Beschluss (ohne mündliche Verhandlung) zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. In diesem Fall erhielt der Rechtsanwalt nach § 116 Abs. 2 BRAGO noch eine halbe Verhandlungsgebühr. Auf die Übernahme dieser Regelung aus § 116 Abs. 2 BRAGO hat der Gesetzgeber aber ausweislich der Gesetzesbegründung bewusst verzichtet. Dies wird damit begründet, dass weder ein besonderer Aufwand des Anwalts ersichtlich ist, noch die Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verhindern können.[76]

[75] BT-Drucks 15/1971, S. 212.
[76] BT-Drucks 15/1971, S. 212.

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