Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG | ||||
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3105 | Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3104 beträgt…… (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
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