Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3105

Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird:

Die Gebühr 3104 beträgt……

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn

1. das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder
2. eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.
(2) § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.
0,5

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