Rz. 37

Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 entsteht eine reduzierte 0,5-Terminsgebühr auch dann, wenn das Gericht bei Säumnis einer Partei von Amts wegen Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung trifft. Diese Regelung kann naturgemäß nur den Rechtsanwalt betreffen, der den Termin für seinen Mandanten wahrgenommen hat, und nicht für den Rechtsanwalt gelten, der im Termin überhaupt nicht anwesend war. Letzterer verdient auch dann keine – weder volle noch reduzierte – Terminsgebühr, wenn das Gericht trotz oder wegen seiner Säumnis nur Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung getroffen hat. Der Rechtsanwalt, der an der Verhandlung teilgenommen hat, erhält in diesem Fall eine reduzierte 0,5-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1, auch wenn er selbst keinerlei Antrag gestellt oder Ausführungen zur Sach- oder Rechtslage gemacht hat.

 

Rz. 38

Keine Entscheidung zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung ist die Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 251a Abs. 1 ZPO. Für eine solche Entscheidung entsteht dem Anwalt die volle 1,2-Terminsgebühr.[44]

[44] Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, VV 3105 Rn 9.

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