Rz. 1
Die Vorschrift des VV 3200 betrifft
▪ | alle in VV Teil 3 geregelten Berufungsverfahren nach Wertgebühren (§ 2 Abs. 1), |
▪ | Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung der Berufung (vgl. VV Vorb. 3.2 Abs. 1), |
▪ | Verfahren vor dem Finanzgericht (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1) und |
▪ | die in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2, 3 und 4 aufgeführten Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren sowie |
▪ | schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 36 Abs. 1 S. 1). |
Rz. 2
Nicht anzuwenden ist die Vorschrift für Verfahren vor dem Landessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1). Hier gilt VV 3204. Sofern in sozialrechtlichen Berufungsverfahren nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist (§ 3 Abs. 1 S. 2), gilt wiederum VV 3200.
Rz. 3
Soweit VV 3200 in den in VV Vorb. 3.2.1 und VV Vorb. 3.2 Abs. 1 genannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, gelten die nachstehenden Ausführungen zur Berufung entsprechend. Anstelle der Berufung ist dann das jeweilige Rechtmittel (Beschwerde, Rechtsbeschwerde o.Ä.) zu verstehen.
Rz. 4
Die Vorschrift regelt nur die Höhe der Verfahrensgebühr und setzt deren Entstehen voraus. Ob eine Verfahrensgebühr für diesen Verfahrensabschnitt entstanden ist, richtet sich nach VV Vorb. 3 Abs. 2.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen