Rz. 1

Die Vorschrift des VV 3200 betrifft

alle in VV Teil 3 geregelten Berufungsverfahren nach Wertgebühren (§ 2 Abs. 1),
Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung der Berufung (vgl. VV Vorb. 3.2 Abs. 1),
Verfahren vor dem Finanzgericht (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1) und
die in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2, 3 und 4 aufgeführten Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren sowie
schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 36 Abs. 1 S. 1).
 

Rz. 2

Nicht anzuwenden ist die Vorschrift für Verfahren vor dem Landessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1). Hier gilt VV 3204. Sofern in sozialrechtlichen Berufungsverfahren nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist (§ 3 Abs. 1 S. 2), gilt wiederum VV 3200.

 

Rz. 3

Soweit VV 3200 in den in VV Vorb. 3.2.1 und VV Vorb. 3.2 Abs. 1 genannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, gelten die nachstehenden Ausführungen zur Berufung entsprechend. Anstelle der Berufung ist dann das jeweilige Rechtmittel (Beschwerde, Rechtsbeschwerde o.Ä.) zu verstehen.

 

Rz. 4

Die Vorschrift regelt nur die Höhe der Verfahrensgebühr und setzt deren Entstehen voraus. Ob eine Verfahrensgebühr für diesen Verfahrensabschnitt entstanden ist, richtet sich nach VV Vorb. 3 Abs. 2.

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