Rz. 43

Die Erstattung einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 auf Seiten des Berufungsführers wird grundsätzlich ausscheiden, da es im Falle einer vorzeitigen Erledigung nicht zur Anhängigkeit der Berufung kommt, die aber wiederum Voraussetzung für ein Erstattungsverhältnis ist.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn nicht anhängige Gegenstände in einen Vergleich einbezogen werden und die Parteien eine entsprechende Kostenerstattung vereinbaren.

 

Beispiel: Der Beklagte ist zur Zahlung von 15.000 EUR verurteilt worden und lässt durch seinen Anwalt Berufung einlegen. Es kommt dann aufgrund einer außergerichtlichen Besprechung mit dem Gegenanwalt zu einer Einigung, in die weitere nicht anhängige 5.000 EUR einbezogen werden. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens und des Vergleichs vereinbaren die Parteien, dass diese der Berufungskläger zu 2/3 und der Berufungsbeklagte zu 1/3 tragen. Der Vergleich wird sodann nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt.

Die aus dem Mehrwert angefallene 1,1-Verfahrensgebühr nach VV 3200, 3201 Anm. Abs. 1 Nr. 1 ist erstattungsfähig.

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