Rz. 28

Hatten die Parteien in einem anderen Rechtsstreit Einigungsverhandlungen auch über nicht anhängige Gegenstände geführt und sind diese zu keinem Ergebnis gekommen oder wurde zwar ein Vergleich geschlossen, dieser aber widerrufen, so ist auch die in diesem Verfahren entstandene Terminsgebühr aus VV 3104 auf ein nachfolgendes Verfahren anzurechnen. Bei diesem nachfolgenden Verfahren kann es sich auch um ein Berufungsverfahren handeln. Eine Anrechnung kommt zwar dann nicht in Betracht, wenn die nicht anhängigen Ansprüche eingeklagt werden, weil dann eine Anrechnung bereits auf die erstinstanzlichen Gebühren stattfindet und nicht auch noch zusätzlich auf die Gebühren des Berufungsverfahrens. Denkbar ist jedoch, dass nach einer gescheiterten Einigung in einem Verfahren dieselben Gegenstände im Berufungsverfahren nochmals Gegenstand von Vergleichsgesprächen werden.

Angerechnet wird nach folgender Formel:

Anrechnungsformel Terminsgebühr (Anm. Abs. 2 zu VV 3104)

 
  1,2-Terminsgebühr aus dem Wert aller Gegenstände
1,2-Terminsgebühr aus dem Wert der anhängigen Gegenstände
= anzurechnender Betrag
 

Rz. 29

Dabei kann es sich sowohl um Gegenstände handeln, über die in erster Instanz erfolglos verhandelt oder erörtert worden ist als auch um Ansprüche aus einem völlig anderen Verfahren.

 

Beispiel: Im erstinstanzlichen Verfahren verhandeln die Parteien über die dort anhängigen 10.000 EUR sowie über weitere nicht anhängige 8.000 EUR. Die Einigung wird widerrufen. Im Berufungsverfahren wird dann eine Einigung auch über die weiteren 8.000 EUR geschlossen.

Die überschießenden Beträge der erstinstanzlichen Verfahrens- und Terminsgebühren sind nach Anm. zu VV 3101, Anm. Abs. 2 zu VV 3104 anzurechnen.

I. Rechtsstreit erster Instanz

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 10.000 EUR)
798,20 EUR  
2.

0,8-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 Nr. 2

(Wert: 8.000 EUR)
401,60 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 18.000 EUR   1.001,00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 18.000 EUR)
  924,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.945,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   369,55 EUR
Gesamt   2.314,55 EUR

II. Berechnung des Anrechnungsbetrages der Verfahrensgebühr (Anm. Abs. 1 zu VV 3101)

 
Gesamtbetrag nach § 15 Abs. 3, 1,3 aus 18.000 EUR 1.001,00 EUR

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 Nr. 2

(Wert: 10.000 EUR)
– 798,20 EUR
Gesamt 202,80 EUR

III. Berechnung des Anrechnungsbetrages der Terminsgebühr (Anm. Abs. 2 zu VV 3104)

 

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 18.000 EUR)
924,00 EUR

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 10.000 EUR)
– 736,80 EUR
Gesamt 187,20 EUR

IV. Berufung

 
1.

1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200

(Wert: 10.000 EUR)
982,40 EUR  
2.

1,1-Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201 Nr. 2

(Wert: 8.000 EUR)
552,20 EUR  
3. gem. Anm. Abs. 1 zu VV 3101 anzurechnen – 202,80 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,6 aus 18.000 EUR   1.232,20 EUR
4.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 18.000 EUR)
  924,00 EUR
5. gem. Anm. Abs. 2 zu VV 3104 anzurechnen   – 187,20 EUR
6.

1,3-Einigungsgebühr, VV 1000, 1004

(Wert: 10.000 EUR)
798,20 EUR  
7.

1,5-Einigungsgebühr, VV 1000

(Wert: 8.000 EUR)
753,00 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,5 aus 18.000 EUR   1.155,00 EUR
8. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.144,00 EUR  
9. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   597,36 EUR
Gesamt   3.741,36 EUR

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