Rz. 30

Durch den Verweis auf Anm. Abs. 3 zu VV 3104 gilt auch hier, dass die Terminsgebühr dann nicht entsteht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.

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