Rz. 12

Nach VV 3203 entsteht die 0,5-Gebühr auch dann, wenn lediglich ein Antrag zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird. Auch dies gilt wiederum nur dann, wenn der Berufungsbeklagte bei Säumnis des Berufungsklägers/Beschwerdeführers einen solchen Antrag stellt. Ist der Berufungsbeklagte/Beschwerdegegner säumig und stellt der Berufungskläger einen Antrag zur Prozess- oder Sachleitung gilt wiederum die Ermäßigung nach VV 3203 nicht.

 

Beispiel: Der Anwalt des Berufungsklägers erscheint nicht. Der Anwalt des Berufungsbeklagten beantragt daraufhin Vertagung.

Es entsteht die 0,5-Terminsgebühr nach VV 3202, 3203.

 

Rz. 13

Ebenso ist die Vorschrift der VV 3203 anzuwenden, wenn das Gericht von Amts wegen eine Entscheidung zur Prozess- und Sachleitung trifft (Anm. zu VV 3203 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3105). Auch dies gilt aber nur bei Säumnis des Berufungsklägers/Beschwerdeführers.

 

Beispiel: Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers erscheint nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten stellt keinen Antrag. Daraufhin vertagt das Gericht die Sache.

Der Anwalt des Berufungsbeklagten erhält die 0,5-Gebühr nach VV 3202, 3203.

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