Rz. 12
Nach VV 3203 entsteht die 0,5-Gebühr auch dann, wenn lediglich ein Antrag zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird. Auch dies gilt wiederum nur dann, wenn der Berufungsbeklagte bei Säumnis des Berufungsklägers/Beschwerdeführers einen solchen Antrag stellt. Ist der Berufungsbeklagte/Beschwerdegegner säumig und stellt der Berufungskläger einen Antrag zur Prozess- oder Sachleitung gilt wiederum die Ermäßigung nach VV 3203 nicht.
Beispiel: Der Anwalt des Berufungsklägers erscheint nicht. Der Anwalt des Berufungsbeklagten beantragt daraufhin Vertagung.
Es entsteht die 0,5-Terminsgebühr nach VV 3202, 3203.
Rz. 13
Ebenso ist die Vorschrift der VV 3203 anzuwenden, wenn das Gericht von Amts wegen eine Entscheidung zur Prozess- und Sachleitung trifft (Anm. zu VV 3203 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3105). Auch dies gilt aber nur bei Säumnis des Berufungsklägers/Beschwerdeführers.
Beispiel: Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers erscheint nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten stellt keinen Antrag. Daraufhin vertagt das Gericht die Sache.
Der Anwalt des Berufungsbeklagten erhält die 0,5-Gebühr nach VV 3202, 3203.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen