Rz. 67
Aus der Formulierung "Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung des Verfahrens gerichtet sind" ist ersichtlich, dass eine Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn die Gegenstände noch gar nicht anhängig sind. Denn vermeiden lässt sich begrifflich nur dann etwas, wenn dies bei Gericht noch gar nicht anhängig ist.
Rz. 68
Ebenfalls erfordert diese Alternative, dass bereits durch den Mandanten ein Auftrag zur Betreibung des gerichtlichen Widerspruchsverfahrens vorliegt. Ist dies nicht der Fall, kann VV Teil 3 keine Anwendung finden. Vielmehr greift dann ggf. VV 2300.
Beispiel: Der Anwalt legt Widerspruch gegen einen Mahnbescheid von 10.000 EUR ein. Anschließend setzt er sich mit dem Gegner telefonisch in Verbindung, um die Sache ggf. gütlich zu bereinigen. Nach Erörterung kommt man überein, dass nach Zahlung eines Betrages von insgesamt 4.000 EUR die Angelegenheit bereinigt sein soll.
Mahnverfahren
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307 |
|
307,00 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
736,80 EUR |
3. |
1,0-Einigungsgebühr, VV 1003 |
|
614,00 EUR |
4. |
Auslagenpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.677,80 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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318,78 EUR |
Gesamt |
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1.996,58 EUR |
Rz. 69
Wie bereits oben (siehe Rdn 67) dargelegt, fällt unter den Begriff der "Vermeidung" auch die Möglichkeit, Besprechungen über Gegenstände vorzunehmen, die noch nicht anhängig sind. Da der Anwalt des Antragsgegners ohnehin nur eine 0,5-Verfahrensgebühr erhält und eine Reduzierung dieser Gebühr im Vergleich zu VV 3305, 3306 nicht vorgesehen ist, erhält er aus dem Mehrwert gleichfalls die 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3307, sowie die Terminsgebühr (VV 3104).
Beispiel: Mahnverfahren mit Besprechung auch über weitergehende Ansprüche
Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000 EUR ergangen. Der Anwalt führt anschließend mit dem Gegner telefonische Einigungsverhandlungen, in die noch weitere 5.000 EUR einbezogen werden. Die Verhandlungen führen jedoch zu keinem Ergebnis. Der Anwalt legt daraufhin Widerspruch ein.
Verfahrensgebühr (VV 3307) und Terminsgebühr (VV Vorb. 3.3.2 i.V.m. VV 3104) berechnen sich nach dem Gesamtwert von 8.000 EUR.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307 (Wert: 8.000,00 EUR) |
|
251,00 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 8.000,00 EUR) |
|
602,40 EUR |
3. |
Auslagenpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
873,40 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
165,94 EUR |
Gesamt |
|
1.039,34 EUR |
Rz. 70
Des Weiteren kann er neben einer 1,0-Einigungsgebühr gemäß VV 1003 aus dem Wert der anhängigen Ansprüche, aus dem Mehrwert eine 1,5-Einigungsgebühr nach VV 1000 berechnen. Zu beachten ist hierbei § 15 Abs. 3.
Beispiel: Der Anwalt legt Widerspruch gegen einen Mahnbescheid von 6.000 EUR ein. Anschließend setzt er sich mit dem Gegner telefonisch in Verbindung, um die Sache ggf. gütlich zu bereinigen. Bei den Einigungsverhandlungen stellt sich heraus, dass vom Antragsteller weitere nicht anhängige 4.000 EUR beansprucht werden. Nach Erörterung kommt man überein, dass nach Zahlung eines Betrages von insgesamt 8.000 EUR die Angelegenheit – auch hinsichtlich der nicht anhängigen 4.000 EUR – bereinigt sein soll.
Rz. 71
Hier kann der Rechtsanwalt eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtstreitwert von 10.000 EUR beanspruchen.
Rz. 72
Darüber hinaus kann der Rechtsanwalt aus dem Mehrwert von 4.000 EUR gleichfalls eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3307 berechnen. Dies deshalb, weil eine Reduzierung dieser Gebühr im Vergleich zu VV 3305, 3306 nicht vorgesehen ist.
Rz. 73
Zu beachten ist die Regelung des § 15 Abs. 3, wonach nicht mehr als eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert von 10.000 EUR beansprucht werden kann.
Mahnverfahren
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307 (Wert: 10.000,00 EUR) |
|
307,00 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 10.000,00 EUR) |
|
736,80 EUR |
3. |
1,0-Einigungsgebühr, VV 1003 (Wert: 6.000,00 EUR) |
390,00 EUR |
|
4. |
1,5 Einigungsgebühr, VV 1000 (Wert: 4.000,00 EUR) |
417,00 EUR |
|
|
§ 15 Abs. 3, höchstens 1,5 aus 10.000,00 EUR |
|
807,00 EUR |
5. |
Auslagenpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.870,80 EUR |
|
6. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
355,45 EUR |
Gesamt |
|
2.226,25EUR |