Rz. 28
Gemäß der Anm. zu VV 3307 hat eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu erfolgen. Bei Vertretung mehrerer Auftraggeber sowohl im Mahn- als auch im Streitverfahren hat die Anrechnung der nach VV 1008 erhöhten Verfahrensgebühr zu erfolgen.
a) Durchführung der Anrechnung
Rz. 29
Eine Anrechnung kommt nur bei einer Personenidentität eines Rechtsanwalts des Mahnverfahrens und des streitigen Verfahrens in Betracht. Beauftragt daher ein Mandant einen Rechtsanwalt mit der Durchführung eines Mahnverfahrens und mandatiert er für den späteren Rechtsstreit einen anderen Anwalt, kommt es daher nicht zu einer Gebührenanrechnung.
Kommt es auf den Einspruch oder Widerspruch hin zur Durchführung des streitigen Verfahrens, so ist die Verfahrensgebühr VV 3307 auf die Verfahrensgebühr (VV 3100) des nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen (Anm. zu VV 3307). Zur Anrechnung im Rahmen der Kostenfestsetzung der vollen Verfahrensgebühr nach zwischengeschaltetem Mahnverfahren auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits (sog. Kettenanrechnung) vgl. auch VV 3305 Rdn 170 ff.
Rz. 30
Eine eventuelle Terminsgebühr nach VV Vorb. 3.2.2 VV, VV 3104 wird dagegen nicht unbedingt angerechnet, sondern bleibt ggf. anrechnungsfrei, auch wenn im streitigen Verfahren erneut eine Terminsgebühr nach VV 3104 entsteht (vgl. auch Rdn 75 ff.).
Rz. 31
Der Sinn der Anrechnung besteht darin, die Einarbeitung des Rechtsanwalts in denselben Sachverhalt nicht doppelt zu vergüten (vgl. auch VV 3305 Rdn 34). Voraussetzung ist, dass der Gegenstand des Mahnverfahrens und der des streitigen Verfahrens identisch sind.
Beispiel: Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid i.H.v. 3.000 EUR ergangen. Der Anwalt legt hiergegen Widerspruch ein. Anschließend wird das streitige Verfahren durchgeführt und mündlich verhandelt.
Die 0,5-Verfahrensgebühr der VV 3307 ist auf die Verfahrensgebühr der VV 3100 anzurechnen (Anm. zu VV 3307). Die Auslagenpauschale bleibt dagegen erhalten.
I. Mahnverfahren
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307 (Wert: 3.000,00 EUR) |
|
111,00 EUR |
2. |
Auslagenpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
131,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
24,89 EUR |
Gesamt |
|
155,89 EUR |
II. Streitiges Verfahren
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 3.000,00 EUR) |
|
288,60 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 3.000,00 EUR) |
|
266,40 EUR |
3. |
Auslagenpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
4. |
gem. Anm. zu VV 3307 anzurechnen, 0,5-Gebühr aus 3.000 EUR |
|
– 111,00 EUR |
|
Zwischensumme |
464,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
88,16 EUR |
Gesamt |
|
552,16 EUR |
Rz. 32
Die 0,5-Widerspruchsgebühr ist auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 auf die gerichtliche Verfahrensgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts nach VV 3100 anzurechnen.
aa) Beschränkter Widerspruch
Rz. 33
Wird der Widerspruch nur beschränkt eingelegt, ändert dies nichts daran, dass die volle 0,5-Verfahrensgebühr aus dem Wert des Mahnbescheids angefallen ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass ausweislich der Formulierung in VV 3307 der Rechtsanwalt die Gebühr für die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren insgesamt erhält. Darüber hinaus heißt es in der Gesetzesbegründung zu VV 3307, dass in der Regel seitens des Rechtsanwalts zunächst eine Vorprüfung und ein Gespräch mit dem Mandanten stattfindet, in dem die Prozessaussichten und die weitere Verfahrensweise erwartet würden. Damit ist klargestellt, dass der Rechtsanwalt die 0,5 Verfahrensgebühr nach VV 3307 aus dem vollen Streitwert erhält, wenn er auftragsgemäß die Erfolgsaussichten hinsichtlich des geltend gemachten Gesamtbetrages zunächst prüft und den Widerspruch nur hinsichtlich eines Teilbetrages einlegt.
Rz. 34
Angerechnet wird jedoch nur nach dem Wert, in dessen Höhe tatsächlich Widerspruch eingelegt worden ist.
Beispiel: Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid i.H.v. 3.000 EUR ergangen. Er beauftragt seinen Anwalt mit der Vertretung. Der Anwalt legt nach Beratung Widerspruch nur i.H.v. 2.000 EUR ein und stellt gleichzeitig Streitantrag. Das Verfahren erledigt sich ohne einen Termin.
Die Verfahrensgebühr (VV 3307) wird nur nach dem Wert angerechnet, der sich im streitigen Verfahren fortsetzt, also nur, soweit sie nach 2.000 EUR entstanden wäre (analog VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 3).
I. Mahnverfahren
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307 (Wert: 3.000,00 EUR) |
|
111,00 EUR |
2. |
Auslagenpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
131,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
24,89 EUR |
Gesamt |
|
15... |