Rz. 43

Wird der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig, so erhöhen sich sowohl die Verfahrensgebühr nach VV 3307 als auch die nach VV 3100 gemäß VV 1008. Angerechnet wird dann nach Anm. zu VV 3307 die insgesamt erhöhte Verfahrensgebühr.

 

Beispiel: Gegen zwei Mandanten als Gesamtschuldner ist ein Mahnbescheid i.H.v. 3.000 EUR ergangen. Der Anwalt legt hiergegen Widerspruch ein. Anschließend wird das streitige Verfahren gegen beide Antragsgegner durchgeführt.

Sowohl die 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3307 als auch die 1,3-Verfahrensgebühr der VV 3100 sind gemäß VV 1008 um 0,3 zu erhöhen. Angerechnet wird nach Anm. zu VV 3307 die erhöhte 0,8-Gebühr.

I. Mahnverfahren

 
1.

0,8-Verfahrensgebühr, VV 3307, 1008

(Wert: 3.000,00 EUR)
  177,60 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 197,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   37,54 EUR
Gesamt   235,14 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1.

1,6-Verfahrensgebühr, VV 3100, 1008

(Wert: 3.000,00 EUR)
  355,20 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 3.000,00 EUR)
  333,00 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4. gem. Anm. zu VV 3307 anzurechnen, 0,8 aus 3.000,00 EUR   – 160,80 EUR
  Zwischensumme 547,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   104,00 EUR
Gesamt   651,40 EUR
 

Rz. 44

Richtet sich das streitige Verfahren nur gegen einen Auftraggeber, so ist zwar die Verfahrensgebühr der VV 3307 gemäß VV 1008 zu erhöhen, nicht dagegen die Verfahrensgebühr nach VV 3100. Anzurechnen ist die nicht erhöhte Gebühr aus VV 3307 (Anm. zu VV 3307), jetzt nur insoweit als die Verfahrensgebühr nach VV 3307 für den Auftraggeber des streitigen Verfahrens entstanden wäre (§ 7 Abs. 2 S. 1).

 

Beispiel: Gegen zwei Mandanten als Gesamtschuldner ist ein Mahnbescheid i.H.v. 3.000 EUR ergangen. Der Anwalt legt hiergegen Widerspruch ein. Das streitige Verfahren wird nur gegen einen Auftraggeber durchgeführt.

Die Verfahrensgebühr nach VV 3307 ist gemäß VV 1008 zu erhöhen, nicht dagegen die Verfahrensgebühr nach VV 3100 im streitigen Verfahren. Anzurechnen ist die nicht erhöhte Gebühr aus VV 3307 (Anm. zu VV 3307), also nur insoweit, als die Verfahrensgebühr nach VV 3307 für den Auftraggeber des streitigen Verfahrens entstanden wäre (§ 7 Abs. 2 S. 1).

I. Mahnverfahren

 
1.

0,8-Verfahrensgebühr, VV 3307, 1008

(Wert: 3.000,00 EUR)
  177,60 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 197,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   37,54 EUR
Gesamt   235,14 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 3.000,00 EUR)
  288,60 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 3.000,00 EUR)
  266,40 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4. gem. Anm. zu VV 3307 anzurechnen, 0,5 aus 3.000,00 EUR   – 111,00 EUR
  Zwischensumme 464,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   88,16 EUR
Gesamt   552,16 EUR

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