Rz. 39
Die Gebühr nach VV 3308 ist auch entstanden, wenn der Antragsgegner verspätet, d.h. nach Ablauf der Zwei-Wochen-"Widerspruchsfrist" (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) und nach Beantragung des Vollstreckungsbescheids, aber vor Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch eingelegt hat. Es kommt also nicht darauf an, ob der Vollstreckungsbescheid tatsächlich erlassen worden ist.
Rz. 40
Die Gebühr ist auch erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt des Antragstellers weder wusste noch wissen musste, dass der Widerspruch – verspätet – erhoben wurde. Wusste der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers jedoch von dem – verspätet oder rechtzeitig – eingelegten Widerspruch, ist die Erstattungsfähigkeit zu verneinen, da die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten mit dem Ziel der Beantragung eines Vollstreckungsbescheids nicht mehr erforderlich war. Für die Entstehung und die Erstattungsfähigkeit der Gebühr ist es – wie bereits ausgeführt – unerheblich, ob der wirksam beantragte Vollstreckungsbescheid auch erlassen wurde. Insoweit argumentiert das OLG Karlsruhe:
Zitat
"Vorliegend wurde der Vollstreckungsbescheid nicht erlassen, da der Widerspruch zwar nach Ablauf der Widerspruchsfrist, aber noch vor Verfügung des Vollstreckungsbescheids eingelegt wurde. Nach § 694 Abs. 1 ZPO ist ein solcher Widerspruch noch rechtzeitig insoweit, als er den Erlass eines Vollstreckungsbescheids hindert. Hatte der Rechtsanwalt jedoch bei Antragstellung keine Kenntnis von der Einlegung des Widerspruchs, so entsteht die Gebühr des § 43 Abs. 1 Nr. 3, obwohl der Vollstreckungsbescheid nicht mehr erlassen werden konnte."
Rz. 41
Zur Frage der Erstattungsfähigkeit heißt es in der zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe weiter:
Zitat
"Die entstandene Gebühr ist auch erstattungsfähig, § 91 ZPO. Während früher vereinzelt die Auffassung vertreten wurde, der Erstattungsfähigkeit ... stehe entgegen, dass der Antrag auf Erteilung des Vollstreckungsbescheids objektiv nicht notwendig gewesen sei ..., hebt die heute überwiegend vertretene Auffassung, die der Senat teilt, darauf ab, ob die gebührenpflichtige Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem Zeitpunkt, zu dem die Handlung vorgenommen wurde, geboten erschien. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Gebühr dann erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt den Antrag nach Ablauf der Widerspruchsfrist und in Unkenntnis des zwischenzeitlich erhobenen Widerspruchs gestellt hat ... Den Gläubigervertreter trifft keine Erkundigungspflicht. Er braucht nur die Widerspruchsfrist abzuwarten."
Rz. 42
Bei engem zeitlichen Ablauf ist der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners gut beraten, sich im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens durch eine Akteneinsicht über den zeitlichen Ablauf zu unterrichten.