Rz. 14

Wird der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig, erhöht sich gemäß VV 1008 nur die Mahnverfahrensgebühr nach VV 3305 um je 0,3 pro weiteren Auftraggeber, nicht aber auch die Verfahrensgebühr der VV 3308 (Anm. S. 2 zu VV 3308). Dadurch wird deutlich, dass lediglich die Erhöhung bei zwei aufeinander aufbauenden Verfahrensschritten ausgeschlossen werden soll.[15] Eine doppelte Gebührenerhöhung bei verschiedenen Angelegenheiten z.B. VV 2300 und VV 3100 ist dagegen nicht ausgeschlossen.

 

Beispiel: Der Anwalt beantragt für zwei Gesamtgläubiger den Erlass eines Mahnbescheids über 7.500 EUR und stellt anschließend den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids.

Die Mahnverfahrensgebühr der VV 3305 erhöht sich nach VV 1008, nicht aber auch die Gebühr für den Vollstreckungsbescheid nach VV 3308, da die Erhöhung der VV 3308 nach Anm. S. 2 zu VV 3308 ausgeschlossen ist, wenn sich bereits die Gebühr nach VV 3305 erhöht hat.

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3305, 1008

(Wert: 7.500 EUR)
  652,60 EUR
2.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3308

(Wert: 7.500 EUR)
  251,00 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 923,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   175,48 EUR
Gesamt   1.099,08 EUR
 

Rz. 15

Abgesehen von dem Anwendungsfall, dass der Anwalt erstmals mit dem Erlass des Vollstreckungsbescheids beauftragt wird, kann ein Fall der VV 1008 auftreten, wenn die Erhöhung erst nach Erlass des Mahnbescheids eintritt, etwa wenn der Antragsteller nach Beendigung des Mahnverfahrens verstirbt und von einer Erbengemeinschaft beerbt wird.

 

Beispiel: Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten den Erlass eines Mahnbescheids über 7.500 EUR. Nach Erlass des Mahnbescheids und Ablauf der Widerspruchsfrist verstirbt der Mandant. Er wird von seiner Ehefrau und seinen drei Kindern beerbt, die den Anwalt beauftragen, den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids zu stellen.[16]

Die Mahnverfahrensgebühr der VV 3305 erhöht sich nicht nach VV 1008, da zum Zeitpunkt des Erbfalls der Mahnbescheid bereits erlassen und die Widerspruchsfrist abgelaufen war. Im Verfahren auf Erlass des Vollstreckungsbescheids vertritt der Anwalt dagegen vier Auftraggeber, so dass sich die Verfahrensgebühr der VV 3308 nach VV 1008 um 0,9 auf 1,4 erhöht. Der Ausschluss nach Anm. S. 2 zu VV 3308 greift jetzt nicht.

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 7.500 EUR)
  502,00 EUR
2.

1,4-Verfahrensgebühr, VV 3308, 1008

(Wert: 7.500 EUR)
  702,80 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.224,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   232,71 EUR
Gesamt   1.457,51 EUR
[16] Siehe hierzu Zöller/Vollkommer, vor § 688 Rn 11; Thomas/Putzo/Hüßtege, vor § 688 Rn 7.

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