Rz. 21

Eine Anrechnung der Gebühr nach VV 3308 ist nicht vorgesehen. Nur die Mahnverfahrensgebühr wird nach Anm. zu VV 3305 angerechnet, ebenso die Terminsgebühr gemäß Anm. Abs. 4 zu VV 3104, nicht aber die Vollstreckungsbescheidgebühr (VV 3308). Diese ist anrechnungsfrei. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt nicht im Verfahren auf Erlass des Mahnbescheids tätig geworden ist, sondern nur im Verfahren über den Erlass des Vollstreckungsbescheids.

 

Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500 EUR. Es ergeht Vollstreckungsbescheid. Der Antragsgegner legt hiergegen Einspruch ein. Nach Abgabe an das zuständige LG wird mündlich verhandelt.

I. Mahnverfahren

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 7.500 EUR)
  502,00 EUR
2.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3308

(Wert: 7.500 EUR)
  251,00 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 773,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   146,87 EUR
Gesamt   919,87 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 7.500 EUR)
  652,60 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 7.500 EUR)
  602,40 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4. anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305, 1,0 aus 7.500 EUR   – 502,00 EUR
  Zwischensumme 773,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   146,87 EUR
Gesamt   919,87 EUR

Die Vollstreckungsbescheidgebühr wird auch nicht angerechnet, wenn es im streitigen Verfahren zum Erlass eines zweiten Versäumnisurteils kommt.[20]

 

Beispiel: Keine Anrechnung bei Vollstreckungsbescheid und anschließendem zweitem Versäumnisurteil im streitigen Verfahren

Der Anwalt beantragt den Erlass eines Mahnbescheids über 7.500,00 EUR und erwirkt einen Vollstreckungsbescheid. Der Antragsgegner legt Einspruch ein. Dieser wird im streitigen Verfahren durch zweites Versäumnisurteil verworfen.

Es entsteht jetzt sowohl die 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3308 als auch im streitigen Verfahren eine 0,5-Terminsgebühr nach VV 3104, 3105. Eine Anrechnung findet nicht statt.

 
I. Mahnverfahren
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 7.500 EUR)
  502,00 EUR
2.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3308

(Wert: 7.500 EUR)
  251,00 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 773,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   146,87 EUR
Gesamt   919,87 EUR
II. Streitiges Verfahren
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 7.500 EUR)
  652,60 EUR
2. anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305, 1,0 aus 7.500,00 EUR   – 502,00 EUR
3.

0,5-Terminsgebühr, VV 3104, 3105

(Wert: 7.500 EUR)
  251,00 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 421,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   80,10 EUR
Gesamt   501,70 EUR

In VV 3308 findet sich darüber hinaus keine Regelung dahin gehend, dass eine für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids entstandene Verfahrensgebühr in einem nachfolgenden Rechtsstreit auf eine dort anfallende Terminsgebühr angerechnet wird. Auch in VV 3104 ff. ist eine Anrechnungsvorschrift nicht enthalten. Zwar mag die Gebühr nach VV 3308 der Gebühr für die Erwirkung eines Versäumnisurteils vergleichbar sein. Allein dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, eine Anrechnung vorzunehmen. Es bleibt also dabei, dass eine Anrechnung der Gebühr nach VV 3308 nicht stattfindet, wenn im nachfolgenden Rechtsstreit eine Terminsgebühr anfällt.

[20] LG Kaiserslautern JurBüro 2005, 475; OLG Köln AGS 2007, 296 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2007, 189; OLG Nürnberg AGS 2008, 486 = RVGreport 2008, 305 = Rpfleger 2008, 598.

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