Rz. 51

Durch die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren (§§ 28, 174 InsO) bzw. den Antrag auf Berichtigung der Tabelle durch Einreichung eines Urteils, durch das die angemeldete Forderung festgestellt wurde (§ 183 Abs. 2 InsO), entstehen keine Vollstreckungsgebühren nach VV 3309, 3310, weil es sich dabei um im Unterabschnitt 5 gesondert geregelte Tätigkeiten (VV 3317, 3320) handelt, für die VV 3309, 3310 keine Anwendung finden.[49]

[49] Enders, JurBüro 1999, 169, 170; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 290. Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, VV 3309, 3310 Rn 12.

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