Rz. 44
Ist der Schuldner durch rechtskräftiges Urteil (zu der anders zu beurteilenden Situation bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung vgl. Rdn 53 ff.). zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt worden (§ 894 ZPO), aufgrund deren die Eintragung in ein Grundbuch erfolgen soll, gehört die Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt nicht mehr zur Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung ist bereits mit der durch das Urteil (§ 894 S. 1 ZPO) bzw. bei Abhängigkeit der Willenserklärung von einer Gegenleistung mit der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß §§ 726, 730 ZPO (§ 894 S. 2 ZPO) fingierten Abgabe der Willenserklärung beendet.[41]
Rz. 45
Ist ein entsprechendes Urteil lediglich vorläufig vollstreckbar, gilt gemäß § 895 S. 1 ZPO eine Vormerkung oder ein Widerspruch als bewilligt. Auch der Antrag auf Eintragung einer solchen Vormerkung oder eines solchen Widerspruchs ist keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung mehr.[42]
Rz. 46
Es erwachsen Gebühren nach VV 2300 ff.[43]
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