Rz. 183

Mehrere Erinnerungen gegen dieselbe bzw. einheitliche Vollstreckungsmaßnahme führen zu einem einheitlichen Erinnerungsverfahren.[170] Für den Schuldner gehört zu der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme die Erinnerung, mit der er sich gemäß § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wendet. Im Falle der wiederholten Einlegung der Erinnerung kann der Rechtsanwalt des Schuldners daraus keinen zusätzlichen Gebührentatbestand ableiten, wenn die Erinnerung eine Vollstreckungshandlung zum Gegenstand hat, die als Teil derselben Vollstreckungsmaßnahme anzusehen ist. Die Gebühr entsteht erst dann mehrfach, wenn die Erinnerungen verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers betreffen.[171]

 

Beispiel: Dem Schuldner stehen Forderungen gegen zwei verschiedene Drittschuldner zu. Der Gläubiger lässt den beiden Drittschuldnern durch den Gerichtsvollzieher jeweils ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO zustellen. Der Drittschuldnerin zu 1 wird anschließend ein weiteres Zahlungsverbot gemäß § 845 Abs. 2 ZPO zugestellt, weil der Gläubiger nicht binnen eines Monats die Pfändung der Forderungen erreicht hatte. Ein Pfändungsbeschluss wird nicht erlassen. Der schon vorher in der Zwangsvollstreckung tätige Rechtsanwalt S legt für die Schuldnerin hinsichtlich der beiden Pfändungsankündigungen bei der Drittschuldnerin zu 1 jeweils Erinnerung ein. Eine weitere Erinnerung richtet sich gegen die Vorpfändung bei der Drittschuldnerin zu 2. Der Wert beträgt 5.000 EUR.

S kann folgende Vergütung abrechnen:

 
1.

0,3 Verfahrensgebühr, VV 3309

(Wert: 5.000 EUR)
  100,20 EUR
2.

0,3 Verfahrensgebühr, VV 3309

(Wert: 5.000 EUR)
  100,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 240,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   45,68 EUR
Gesamt   286,08 EUR

Die drei von Rechtsanwalt S betriebenen Erinnerungsverfahren betreffen zwei verschiedene Angelegenheiten. Eine Erinnerung gegen eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme ist nach Auffassung des BGH dann nicht gegeben, wenn sich die Erinnerung gegen die Vorpfändung unterschiedlicher Forderungen des Schuldners gegen zwei Drittschuldner richtet, weil dann die Vollstreckungsmaßnahmen unabhängig voneinander zur Befriedigung des Gläubigers hätten führen können. Die Erinnerungen gegen die gegenüber der Drittschuldnerin zu 1 ausgebrachten beiden Vorpfändungen betreffen dieselbe Angelegenheit, weil in der zweiten Pfändungsankündigung gegen die Drittschuldnerin zu 1 lediglich die Fortsetzung der einmal begonnenen Vollstreckungsmaßnahme zu sehen war. Die Benachrichtigung der Drittschuldnerin zu 1 musste durch den Gerichtsvollzieher wegen § 845 Abs. 2 ZPO wiederholt werden. Sie hatte unverändert zum Ziel, den zwangsweisen Zugriff auf eine bestimmte Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin zu 1 vorzubereiten, um daraus wegen des titulierten Anspruchs Befriedigung zu suchen.

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