Rz. 473

Der Rechtsanwalt, der erstmals mit einer der in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16 aufgeführten Tätigkeiten beauftragt wird, verdient dadurch die Verfahrensgebühr nach VV 3309.[483] Ist der Rechtsanwalt nicht mit der Vollstreckung, sondern nur mit der Zustellung als Einzeltätigkeit beauftragt, entsteht die Verfahrensgebühr ebenfalls nur i.H.v. 0,3. Auch wenn hier VV 3403 für anwendbar gehalten wird (vgl. dazu VV 3403 Rdn 8), beträgt die Verfahrensgebühr nicht 0,8, sondern 0,3 wie bei der Verfahrensgebühr VV 3309. Denn wegen § 15 Abs. 6 darf der Rechtsanwalt hier keine höhere Gebühr erhalten als der Verfahrensbevollmächtigte in der Zwangsvollstreckung (VV 3403 Rdn 8).[484]

[483] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 450.
[484] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 450; Gerauer, Rpfleger 1987, 477.

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