Rz. 407

Für den Rechtsanwalt, der im Erkenntnisverfahren noch nicht tätig war und mit der Zwangsvollstreckungsvollstreckung beauftragt ist, entsteht für die Tätigkeit im Verfahren auf erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel eine 0,3-Verfahrensgebühr VV 3309.[403] Für diesen Rechtsanwalt gehört die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel allerdings zum Rechtszug "Zwangsvollstreckung", so dass er für die Tätigkeit im Rahmen der Klauselerteilung und bei der anschließenden Vollstreckungsmaßnahme die Verfahrensgebühr VV 3309 nur einmal verdient.[404]

 

Rz. 408

Ist der Rechtsanwalt nicht mit der Vollstreckung, sondern nur mit der Beantragung der Erteilung der Vollstreckungsklausel als Einzeltätigkeit beauftragt, entsteht die Verfahrensgebühr ebenfalls nur i.H.v. 0,3. Auch wenn hier VV 3403 für anwendbar gehalten wird (vgl. dazu die Erl. zu VV 3403),[405] beträgt die Verfahrensgebühr nicht 0,8, sondern 0,3 wie bei der Verfahrensgebühr VV 3309. Denn wegen § 15 Abs. 6 darf der Rechtsanwalt hier keine höhere Gebühr erhalten als der Verfahrensbevollmächtigte in der Zwangsvollstreckung.[406]

[403] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 310; Riedel/Sußbauer/Schütz, § 19 Rn 141.
[404] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 310.
[405] Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, § 19 Rn 113.
[406] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 310.

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